Das Crongericht

Das Crongericht des Káhet Ni Kemi unter dem Vorsitz des Cronjustitiars ist das höchste Gericht des Káhet und unter anderem auch für Prozesse der Krone gegen Würdenträger zuständig. Der Cronanwalt erhebt Klage für die Krone, über die der Cronjustitiar und seine vier Beisitzer befinden. Es tagt in der Hauptstadt Khefu.
Die Basis der Rechsprechung bildet der "Codex Criminalis et Civilis" (CCC), der unter der Regentschaft Nisut Peri III. von Cronjustitiar Managarm Ni Zenach erarbeitet und in zahlreichen aufsehenerregenden Fällen zur Anwendung gebracht wurde.

 

Der Codex Criminalis et Civilis

Verfahren und Recht sind mit der Abfassung des Codex Criminalis et Civilis (CCC)im Königreich der Kemi weitgehend reformiert worden. Insbesondere ist das bisher auf Einzelerlassen des Königshauses, Gewohnheit und diversen kanonischen Sondervorschriften fußende Strafrecht vereinheitlicht und schriftlich dokumentiert worden. Im Folgenden werden die Grundzüge des des Rechtes dargelegt.
Die untere und mittlere Gerichtsbarkeit liegt demnach in den Händen der Provinzgoverneure, wobei diese zu beachten haben, daß Verfahrensrecht und die Strafnormen des CCC einzuhalten sind, und daß deren Mißachtung nicht nur die Unwirksamkeit der Urteile zur Folge haben kann, sondern gegebenenfalls strafrechtlich relevant ist.

Zu Beginn des CCC steht der Prolog von den Heeresschilden. Er umreißt die Grundzüge des Staatsrechtes und entspricht einer Reichsverfassung. Sieben Heeresschilde spiegeln die Stände des Reiches und ihr Rangverhältnis untereinander. Vom Primat der Borons- und Staatskirche ist die Rede, ebenso wie von dem Anspruch der Stände auf Gehör vor der Nisut, etwa in den Konventen. 

Das Gesetz wird mit der Schlußpräambel in den Dienst von "Raben, Reich und Recht" gestellt.

 

Der folgende Abschnitt handelt vom kem'schen Prozeßrecht. In den Art. 1 und 2 werden Verfahrensgrundsätze, also Leitmotive der Rechtsprechung, und das Gerichtssystem beschrieben. Die Akîbs haben die Gerichtsgewalt in ihren Lehen. Dem Rang der Heeresschilde im Prolog ist der Instanzenzug zu entnehmen, also der Weg, den ein Angeklagter beschreiten muß, wenn er ein Urteil anfechten will. Ad expl. ist das Urteil eines Barons vor dem Grafen anzufechten, der Lehnsvorgesetzer des Barones ist. Während die höhere Instanz angerufen wird, kann das unterinstanzliche Urteil nicht vollstreckt werden (Art. 6, Abs. 5). Die höhere Instanz kann es unter gewissen Umständen ablehnen, den Fall neu zu verhandeln (ad expl. wenn eine nur geringfügige Strafe verhängt wird), Art. 11, 10. Ferner wird der Aufbau der Inquisitionstribunale dargestellt, wichtig ist v.a., daß es keinen kanonischen Instanzenzug gibt.

Art. 3 befaßt sich mit den Beweismitteln. Es ist zu unterscheiden zwischen nötigen und nicht nötigen Beweismitteln. Wird ein nötiges Beweismittel beantragt (Zeugenaussagen, Urkunden, Etwas in Augenschein nehmen), muß das Gericht die Beweisführung erlauben und den Beweis begutachten. Tut es dies nicht, kann das Urteil bereits deswegen im Instanzenzug angegriffen werden. Nicht nötige Beweise (Zwölfgötterurteil, Hochnotpeinliche Befragung, Arcaner Beweis) kann das Gericht ablehnen oder zulassen. Die Bewertung eines Beweises, ob schlüssig oder nicht, obliegt allein dem Gericht.

Grundsätzlich liegt im Strafrecht die Beweislast beim Ankläger; einzig die für das Kirchenstrafrecht zuständigen Inquisitionstribunale gehen von einer Schuldvermutung aus Die Beweislast kehrt sich auch um, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und dieses widerrufen will: nun muß nicht mehr der Ankläger die Schuld, sondern der Angeklagte die Unschuld beweisen.

Art. 4 regelt die Anklageerhebung, insbesondere die Frage nach der standesgemäßen Anklage (darf ein Bürger einen Grafen anklagen? Ja, das Gericht kann entweder einen standesgemäßen Ankläger berufen oder den unterstandlichen Ankläger für die Prozeßdauer erheben), den Inhalt einer Anklage bei einem Gericht und das Recht des Gerichtes, eine Anklage zu erweitern, einzuschränken oder zu ergänzen. Wichtig ist, daß grundsätzlich kein Gericht ohne Anklage tätig wird, Ausnahmen bilden hier die Inquisitionstribunale (Identität von Richter und Ankläger) und das Krongericht (Eilanordnung). Art. 5 regelt die Prozeßkosten. Art. 6 beschreibt Prozeßwirkungen, speziell den vorläufigen Freiheits- und Privilegienverlust während des Verfahrens, und die Prozeßbürgschaft durch Geld oder einen persönlichen Bürgen, um den Freiheitsentzug abzuwenden. Art. 7 gibt dem Gericht die nötige Handhabe, um die Ordnung eines Prozesses zu sichern; vor allem Freiheits- und Privilegienverlust, Geldstrafe oder Leibesstrafen auf Frist (nicht dauerhaftes körperliches Übel, etwa Auspeitschung) gegen Ruhestörer, und Beugegeld respektive Beugehaft gegen Personen, die den Prozeß nicht pflichtgemäß fördern (ad expl. ein Zeuge, der sich weigert, auszusagen).

Art. 8 eröffnet den Passus über das Krongericht. Vorbehaltlich des Kirchenstrafrechts ist es höchstes Gericht des Reiches; gegen seine Urteile gibt es keinen Instanzenzug. In officio ist der Kronjustitiar "Mer-Senet" im Hekát-Rang (Anrede: Ew. hoheitliche Ehren).

Grundsätzlich ist das Krongericht kein erstinstanzliches Gericht. Es kann zur Urteilskontrolle unterer Gerichte angerufen werden. Das Krongericht kann sich vorbehalten, Urteile, in denen es nur um geringe Strafen ging, oder gegen die keine rechtlichen Gründe angeführt werden, nicht zur Überprüfung anzunehmen. Das Krongericht ist aber erstinstanzliches Gericht in so schwerwiegenden Fällen wie Hochverrat, Söldnerei, Lehnsfrevel und Geheimnisverrat. Kein Gericht des Reiches außer dem Krongericht darf hierbei verhandeln.
Im übrigen sind die unteren Gerichte verpflichtet, das Krongericht über alle Verfahren, in denen es um Verbrechen geht, zu unterrichten (Verfahrensanzeige); gleiches gilt, wenn das Verfahren vor einer zweiten etc. Instanz eröffnet werden soll (ad expl. wendet sich der Baron, vom Grafen verurteilt, an den Fürsten, muß der Fürst, als Gericht zweiter Instanz, das Krongericht darüber informieren). Das Krongericht kann in diesen Fällen das Verfahren an sich ziehen.

Mit Art. 13 beginnt der Abschnitt über die Vollstreckung. Art. 14 nennt die Dinge, in die vollstreckt werden kann (Fahrnis, Viehzeug, Früchte (§ 1), Liegenschaften (§ 2), Geld, Ansprüche (§ 3), Privilegien (§ 4), Freiheit (§ 5), Leib (§ 6), Leben (§ 7), Buße (§ 8)) bzw. wie vollstreckt wird. Art. 15 zählt die Vollstreckungsorgane (Semáu, Inquisitionstribunale, Reichszehntprüfer, Kerkermeister, die Krongerichtsbanner der Schatzgarde) auf. Die Todesstrafe bedarf stets des krongerichtlichen Placets. Inquisitionsurteile sind erst mit Billigung des Großinquisitors vollstreckbar.

Gegen die Vollstreckung kann Einspruch erhoben werden (Art. 16). Art. 16 beschäftigt sich vor allem mit der civilen Vollstreckung, nennt aber auch die allgemeine Frist, binnen derer man den Instanzenzug zu betreten hat - innerhalb eines Mondes nach Urteilsverkündigung muß man hierzu alles in die Wege geleitet haben.
Art. 17 regelt die Acht - die völlige oder teilweise Entrechtung einer Person, bis zur Vogelfreiheit. Art. 18 beschäftigt sich mit dem Kirchenbann - dem Ausschluß aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Die Inquisition können bei den weltlichen Gerichten nachsuchen, den Bann mit einer Acht zu sekundieren.
Art. 19 besagt, daß die Entscheidungen des Gerichts der Krone legislative Bindungswirkung für andere Gerichte haben. Spricht etwa das Krongericht einen Angeklagten von einem bestimmten Vorwurf frei, darf kein Gericht gegen den Angeklagten wegen dieses bestimmten Vorwurfs das Verfahren auch nur eröffnen.
Legt das Krongericht eine Norm aus, ist diese Interpretation so bindend für die unteren Gerichte, als wäre die Interpretation geschriebenes Recht (ad expl. in CrimPdS 1KG1.25 wurde "Gewalt" definiert: "Gewalt ist die Zwangswirkung durch Zufügung eines empfindlichen Übels, wobei das Opfer entweder unmittelbar zu einem Verhalten gezwungen wird (vis absoluta) oder zu einem bestimmten Verhalten motiviert wird (vis compulsiva)." Die unteren Gericht dürfen nun nur Gewalt heißen, was unter diese Definition faßbar ist).

Art. 20 regelt Fragen der Auslegung von Anträgen; ferner die Frage, wann das Gericht einen Antrag für ausreichend halten kann, um das Verfahren zu eröffnen, oder wann es sogar wieder eröffnen soll. Letzteres ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (also wenn ein Mond nach Verkündigung verstrichen ist) und jemand das Gericht dazu bringen will, sein Urteil zu revidieren. Gründe für die Wiedereröffnung nennt Abs. 4. Nach Art. 10, 11 gibt das Nicht-Wiedereröffnen, trotz vorliegender Gründe, dem Antragsteller das Recht, sich an eine höhere Instanz zu wenden.
Art. 21 bestimmt, daß mit Erlaß des CCC entgegenstehende Regelungen außer Kraft treten. Hier endet das Verfahrensrecht.

 

Im Anschluß folgt das Ius Criminalis.
Der erste Teil widmet sich allgemeinen strafrechtlichen Fragen, so in Art. 1 dem Geltungsbereich des CCC.
Art. 2 definiert Vorsatz, Eventualvorsatz, und einfachen wie groben Leichtsinn, also: wie bewußt war dem Täter, daß er Unrecht verwirklichte. Art. 3 bestimmt, daß der leichtsinnig angerichtete Schaden weniger schwer wiegt als der wissentliche und gewollte.
In Art. 3 teilt das CCC die Delikte in bestimmte Unrechtsstufen (nach Schwere geordnet) ein: Schwere Verbrechen, Verbrechen - schwere Vergehen, Vergehen - Verwerflichkeiten. Dem jeweiligen Unrecht steht eine entsprechende Strafstufe gegenüber: Leben, Leib auf Dauer - Verlust von Privilegien bzw. Freiheit - Konfiskationen, Leib zur Frist. Dabei können für Taten einer höheren Unrechtsstufe auch Strafen unterer Unrechtsstufen verhängt werden, nicht aber umgekehrt (ad expl. für ein Vergehen kann eine Geldstrafe verhängt werden, nicht aber Kerker für eine Verwerflichkeit).
Art. 4 behandelt Irrtümer und Schuldunfähigkeit. Drei Irrtümer kennt der CCC: jemand weiß nicht, was er tut - jemand weiß, was er tut, glaubt aber, es wäre keine Straftat - jemand weiß, er begeht eigentlich eine Straftat, glaubt aber, er dürfe dies (ad expl. ein Mann erschlägt einen anderen, also Totschlag, meint jedoch durch Notwehr gerechtfertigt zu sein).
Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit ist Folge eines Zustandes, in dem der freie Willen ausgeschlossen oder beeinträchtigt war. Wer jedoch diesen Zustand absichtlich herbeiführt, um eine Tat zu begehen, und sich dann auf Schuldunfähigkeit zu berufen, der soll bestraft werden, als wäre er nicht schuldunfähig gewesen (Art. 4 Abs. 6). Liegt die Situation einer "Proclivitatbesessenheit" bzw. einer "Rauschtat" vor, kann sich ebenfalls nicht auf Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit berufen werden.
Rechtsfolge von Irrtum oder Schuldunfähigkeit ist Straffreiheit bzw. bei vermeidbaren Irrtümern und nur eingeschränkter Schuldfähigkeit eine Strafmaßmilderung.
Art. 5 erläutert, wann gegebenenfalls eine Tat auch durch Unterlassen (der Hinderung des Schadenseintrittes) begangen werden kann.
Art. 6 unterscheidet die verschiedenen Arten, eine Tat zu begehen: eigenhändig, mittelbar durch einen anderen, gemeinsam mit anderen, durch Anstiftung. Man kann an einer Tat auch teilnehmen: entweder durch Hilfe vor oder bei der Tat bzw. durch Hilfe nach der Tat.
Der komplizierte Art. 7 regelt den Versuch einer Tat: jemand hat nicht den Schaden angerichtet, den er, als Täter im Sinne des Art. 6, anrichten wollte (ad expl. einer überfällt einen Mann, um ihn zu berauben, doch dieser schlägt ihn in die Flucht: versuchter Raub). Der Versuchende wird gleich dem Vollender bestraft, außer der Schaden bliebe deshalb aus, weil der Täter im letzten Moment es sich anders überlegte; dann soll der Reuige nicht bestraft werden.
Art. 8 befaßt sich mit Rechtfertigungen und Entschuldigungen.

Im Besonderen Teil geht es um die einzelnen Straftaten. Das CCC unterscheidet
a) Taten gegen den Staat, Art. 1 (Hochverrat, Aufwiegelung, Landfriedensbruch, Bruch des Konventsfriedens, Söldnerei, Lehnsfrevel, Bestechung und Bestechlichkeit, Geheimnisfrevel, Lüge und Meineid, Mißachtung des Gerichts und Rechtsmißachtung, Anmaßung),
b) Taten gegen Leib und Leben, Art. 2 (Totschlag, Mord, Kindestötung, Vergewaltigung, gröbliche Verletzung, Verstümmelung, Menschenraub, Freiheitsberaubung und Nötigung, sowie die Bestimmung, daß diese Taten gegen einen Adeligen schwerer wiegen),
c) Taten gegen Glauben und Kirche, Art. 3 (Ketzerei, Häresie, Schändung, Frevel, Blasphemie, Buhlerei, Angriff auf Geweihte),
d) Taten gegen Eigentum und Besitz, Art. 4. (Diebstahl, Untreue und Geheimnisverrat, Hehlerei, Ehrdelikte, Raub und Piraterie, Erpressung, Betrug, Brandstiftung, Sachbeschädigung).
Auf eine Einzelerläuterung wird hier verzichtet.

 

Den Abschluß bildet ein Epilog, in denen der Verfasser des CCC den Tugenden Recht, Weisheit und Mäßigung dankt, und nämliche den Richtern zur besonderen Wertschätzung empfiehlt.

 

In einer späteren Erweiterung des CCC sind zu den bisherigen, in Prozeßrecht Art. 2 ausgeführten Gerichten (Lehns- und Vasallatur, Inquistionstribunale),die Militärsenate der Schwarzen Armee (§ 3) und das Arcane Gremium (§ 4) getreten.


Die Militärsenate sind zuständig für den Komplex "Taten gegen die Streitmächte" (Ius criminalis Teil II Art. 5), worunter einzig Taten von Soldaten im Sinne des Ius criminalis Teil I Art. 1 zuverstehen sind. In Kriegszeiten können die Militärsenate aber Eilverfahren durchführen, die Taten aus den anderen Artikeln des Besonderen Strafrechts betreffen; die Militärrichter sind den sonst zuständigen Gerichten hierbei voll verantwortlich. Letzte Instanz im Streitmächterecht ist das Krongericht.


Das Arcane Gremium ist zuständig für Ius criminalis Teil II Art. 1 § 11, "Schändliche Magie". Darunter ist Lehre und Ausübung von Borbaradianismus und Zauberei ohne den Arcanen Freibrief zu verstehen. Der Freibriefist einer Gewähr, Magie auszuüben, welche das Gremium als Verwaltungsbehörde nach Prüfung erteilen oder verweigern kann. Letzte Instanz für Entscheidungen des Arcanen Gremiums ist das Krongericht.

 

Daneben wurden aus der gängigen Rechtspraxis heraus noch weitere Modifikationen vorgenommen. Prozeßrecht Art. 4, der die "Anklage" im Ius criminalis regelt wurde erweitert: § 8 gibt dem Krongericht die Befugnis, Eilanordnungen zur Verfahrenssicherung zu treffen, wenn noch keine Anklage erhoben worden ist, das Delikt aber sonst nur erschwert oder gar nicht mehr verfolgbar ist. Fälle der Eilanordnung sind insbesondere der Hochverrat, die Söldnerei, der Lehnsfrevel und der Geheimnisverrat, unter I.C. Teil II Art. 1. Der neue § 9 des Art. 4 stellt klar, daß gegen Mohas, Achaz und Zwerge keine Anklageerhoben werden, sondern nur Dingfestmachung und Auslieferung stattfinden soll. Dieser Personenkreis bleibt dennoch materiell - rechtlich dem CCC unterworfen.

Art. 9 erweitert die Kompetenzen des Krongerichtes um einen Dispens vor Strafverfolgung. Das Krongericht kann einen Dispens gewähren, v.a. wenn die Krone ein Interesse an Aussetzung der Strafverfolgung im Dienste des Schutzes höchstwichtiger Reich- und Rechtsgüter feststellt. In diesem Fall soll der Dispens gewährt werden, das Krongericht kann sich aber dagegen entscheiden, wenn die Rechtspflege dennoch einen Prozeß gebietet.

Im Besonderen Teil des Ius criminalis sind, neben der bereits angesprochenen Einfügung des Art. 5 "Taten gegen die Streitmächte" bzw. des Art. 1 § 11 "Schändliche Magie" specielle Ergänzungen im Kirchenstrafrechtzu beachten, Art. 3 "Taten gegen Glauben und Kirche". § 4 betrifft nunmehr auch die Nekromantie, § 5 behandelt den "Angriff auf Geweihte" und § 6 die "Sakralanmaßung".

An dieser Stelle endet die knappe Einführung in den CCC. Mehr als eine Überblicksdarstellung sollte nicht gegeben werden; insbesondere lebt das Gesetz von der Interpretation durch die Gerichte.

Der Codex Criminalis et Civilis (CCC)

 

Wichtige Urteile und deren Folgen

Im Folgenden werden die Urteile des Crongerichts in den aufsehenerregendsten Prozessen und deren Folgen dargestellt.

Die Verhandlung gegen die Dekata-Professores Capulet und Thorfinnason


 
Der Cronanwalt des Kahet ni Kemi
Criminale Klageerhebung vor dem Crongericht des Kahét ni Kemi

Gegen folgende Subjekte:
Professora Julia Capulet
und
Professor Awe Thorfinnason,
beide Lehrkörper der Dekata

Klagevorwurf:
Wegen vorsätzlichen Entgegenhandelns gegen eine Anordnung einer Herrschaft die geeignet war, eine Gefahr abzuwenden (strafbar gem. § 7a Absatz 2, Art.4 , Teil 2 Ius Criminalis; Art.2 Absatz 1 Teil 1 Ius Criminalis in Verbindung mit dem Prolog über die Heeresschilde). Zudem wegen Betreten der Autonomiegebiete der Catcos (strafbar gem. Art.2a, 2b, 2e Assoziationsvertrag zwischen Kemi und Yleha).

 

Den Angeklagten wird folgendes zur Last gelegt:
Die Professoren Julia Capulet und Awe Thorfinnason, beide Lehrkörper der Dekata, drangen unbestrittenerweise unlängst in die Autonomiegebiete der Catcos in Yleha ein. Dieses wurde Ihnen ausdrücklich durch Ihre Hoheit Chanya Al'Mout'pekeret Al'Plâne verboten; insoweit erging eine Anordnung iSv § 7a II, S.2, Teil 2 Ius Criminalis.
Ausgesprochen wurde diese Anordnung nicht nur von der Hoheit, sondern auch von Ihrer Erlaucht Annabel Chánûr'h, Hátyát ni Yleha.
Hiermit sollte erreicht werden, daß die Catcos sich nicht bedroht fühlen durch die Verletzung Ihrer Autonomiegrenzen, und zur Abwendung weiterer Handlungen, welche die Beziehungen zwischen dem Kahét ni Kemi und den Catcos erheblich beeinträchtigen könnten.
Die Anordnung diente also zur Gefahrenabwehr.
Die beiden Subjekte verstiessen aber wissentlich gegen den Befehl der Hekátet ni Chentasû, indem sie auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit der Hekatet, dem Hofmagus oder der Hátyát ni Yleha in das Gebiet der Catcos eindrangen.
Gerade dadurch ergibt sich eine äußerst gefährliche Situation, da sich die Catcos und Achaz in ihren Rechten verletzt sehen und nun ihrerseits Aggressionen gegen das Kahét ni Kemi erwägen. Die Gefahr, die durch den Befehl ihrer Hoheit vermieden werden sollte, hat sich hier gerade durch das Zuwiderhandeln der Subjekte ergeben!
Zudem befanden sich die Subjekte im Herrschaftsbereich der Hekátet ni Chentasû (§ 7a III).

 

Weiterhin verstiessen die Subjekte gegen den Assoziationsvertrag zwischen dem Kahét ni Kemi und Yleha, welcher die Autonomiegrenzen der Catcos explicit schützt.
Im Rückgriff auf den Prolog der Heeresschilde und unter Zugrundelegung der borongefälligen Ordnung des Kahét ni Kemi, namens die Unantastbarkeit der nisutlichen Verträge und ihrer Rechtsfolgen, sind dies besonders schwere Verbrechen.
Die Achtung des nisutlichen Willens, ausgedrückt durch die Ausarbeitung des Assoziationsvertrages zwischen dem Kahét ni Kemi und Yleha, ist höchstes Gebot für ein jeden Kemi, egal ob Lehensmann, Bürger oder Magus!
Die Nichteinhaltung derselben ist daher auch als Mißachtung des nisutlichen Willens zu deuten!

 

Zur Strafe:
Wegen der besonderen Schwere der hier vorgetragenen Taten verlangt die Cronanwaltschaft Einkerkerung auf Lebenszeit mit Arbeitsdienst im Bergwerke.

 

Beweiserbliche Dokumente:
Protokoll des 2. Hofrates zu Yleha,
Aussagen der Hekatet ni Chentasu an den Cronanwalt
Aussagen des Hofmagus Dom Aramis an den Cronanwalt

 

Zeugen:
Hofmagus Dom Aramis Consarrió
Hekátet Chanya Al'Mout'pekeret Al'Plâne ni Chentasû
Hátyát Annabel Chánûr'h ni Yleha


Lebenslange Einkerkerung im Bergwerk für Julia Capulet und Awe Thorfinnason!

Es war der erste Fall, dem sich die vom Cronjustitiar zu seiner Vertreterin ernannte Nesetet ni Ordoreum, Rhonda Set'chet'chá Mezkarai - widmete.
Angeklagt waren die beiden Lehrmeister der Dekata-Magierakademie zu Khefu, Julia Capulet und Awe Thorfinnason, die sich in schändlicher Weise über die bestehenden Lehensgesetze und die Regularien des Assoziationsvertrages mit Yleha hinwegsetzten und in die Autonomiegebiete der Catco eindrangen und damit eine mögliche Gefährdung für die Ruhe mit den Waldmenschen Ylehas darstellten. Mit ihrer eigenmächtigen Tat verstießen die beiden Magister nicht nur gegen die Regularien des ylehisch-kem'schen Assoziationsvertrages, sondern auch gegen von Ihrer königlichen Majestät gestützten Anordnungen der Hekatet Ni Chentasu und der Hátyát Ni Yleha. Aufgrund der besonderen Schwere der Verbrechen bestand die Cronanwaltschaft unter Kerret Ni Naareb, Neset Ni Djunizes, auf einer besonders harten Strafe: Beide Magister sollten lebenslang im Bergwerke unter Tage für ihre Verbrechen büßen!
Resolut unterhielt ihre Hochwohlgeboren Ni Ordoreum die Verhandlung. Erschienen waren neben den beiden Angeklagten und deren Fürsprecher der Cronanwalt des Kahét Ni Kemi, Kerret Ni Naareb, sowie als Zeugen Ihre Hoheit Chanya al'Mout'pekeret ni Chentasu, Exzellenz Dom Aramis Conssarrio, seines Zeichens Hofmagus der Hekatet sowie Ihre Erlaucht Hátyát Annabel Chanûr'h Ni Yleha. Rasch und zügig vernahm die Nesetet sowohl die Angeklagten, als auch die Zeugen, ließ die Cronanwaltschaft und die Verteidigung ihrerseits relevante Fragen stellen und duldete keinerlei Unruhen im Saal.
Im Plädoyer wich Cronanwalt Ni Naareb keinen Fingerbreit von seinem bisherigen Strafmaß ab und plädierte auf lebenslange Minenarbeit aufgrund der besonderen Härte der verbrechen die für die Provinz Yleha auch deutlich schlimmere Konsquenzen hätte haben können. Eine Verstimmung der Catco würde die bisherige Ruhe zerstören und die beiden Magister hätten diese Konsquenzen dann zu verantworten gehabt.
Die Verteidigung unternahm einen kläglichen Versuch, die Angeklagten zu retten und bat die Nesetet die besondere Dringlichkeit der durch die Angeklagten durchzuführenden Untersuchungen zu berücksichtigen. Ein vorheriges Einholen der benötigten Dispense hätten einen eklatanten Zeitverlust bedeutet. Überraschend war das Urteil nicht:
"In nomine iudici, verkünde ich folgendes Urteil: Professora Julia Capulet und Professor Awe Thorfinnason, beide Lehrkörper der Dekata werden wegen vorsätzlichen Entgegenhandelns gegen eine Anordnung einer Herrschaft die geeignet war, eine Gefahr abzuwenden (strafbar gem. § 7a Absatz 2, Art.4 , Teil 2 Ius Criminalis; Art.2 Absatz 1 Teil 1 Ius Criminalis in Verbindung mit dem Prolog über die Heeresschilde) und zudem wegen Betreten der Autonomiegebiete der Catcos (strafbar gem. Art.2a, 2b, 2e Assoziationsvertrag zwischen Kemi und Yleha) zu einer Einkerkerung auf Lebenszeit mit Arbeitsdienst im Bergwerke verurteilt!" Die Nesetet setzte sich wieder.
Die Urteilsverkündung hatte die beiden Magier hart getroffen, das sah man ihnen an. Doch die Gründe für dieses Strafmaß waren ersichtlich. "Eine Anordnung von Adligen, die dazu dient, eine Gefahr für Provinz und Reich abzuwenden, ist bindend - auch für Lehrmeister der Magie." Erklärte die Vorsitzende Mezkarai. "Selbst dringende arkane oder wissenschaftliche Untersuchungen haben den Anordnungen der Hekatet und der Hátyát keinen Vorrang, im Gegenteil. Und da die möglichen Konsquenzen für die Táhátyát Yleha von großer Brisanz gewesen wären, ausgelöst durch übereifrige Magister, kommt das Gericht nicht umhin, dem Antrag der Cronanwaltschaft zu entsprechen."
Damit war das Urteil über die beiden Magier gesprochen!
Sallas R'yall, Korrespondent der RS aktuell


Magister begnadigt

Mit der Thronbesteigung Nisut Elas wurde eine generelle Amnestie ausgesprochen. Darunter fallen auch die Professores Capulet und Thorfinnason, die wegen diverser schwerwiegender Vergehen in den Mienen von Grünbruch lebenslänglichen Arbeitsdienst zu leisten hatten. Die beiden Magister haben unterdessen wieder ihre Tätigkeit an der Dekata-Akademie aufgenommen und beweisen weiterhin Einsicht in ihre Verfehlungen.

 

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Der Prozeß gegen Phelippa dela Salmoranes, ehem. Akîbet Ni Antien'Maret



 
Repa Jandarason erhebt Anklage gegen Phelippa dela Salmoranes

Abdruck der Anklageschrift:

 

Wir, Torben Jandarason,
vor den Augen des Herren Boron und
von der Nisut Peri III. Setepen Gnaden
Fürst von Neu-Prêm
erheben hiermit vor dem Crongericht des Kahet ni Kemi und seiner Hochgeborenen Exzellenz, dem Croniustiziar Managarm ni Zenach,

Anklage gegen Phelippa della Salmoranes, Akîbet ni Antien'Maret wegen

Hochverrat an Kahet und Nisut,
Aufwiegelung zum Umsturz
Verleumdung wider dem Hochadel des Reiches.

Als Stütze Unserer Anklage legen Wir ein Pamphlet vor, welches von der Angeklagten zum Zwecke der Kandidatur um das Amt des Secha selbst verfaßt und in Umlauf gebracht wurde. Deshalb präzisieren Wir Unsere Anklage wie folgt:

 

Hochverrat an Kahet und Nisut:
An verschiedenen Stellen im gesamten Text, stellt Phelippa della Salmoranes immer wieder die Autorität und uneingeschränkte Befugnisgewalt des Hochadels in Frage. Wer dies leug-net, verrät die Borongewollte Ordnung des Reiches.
Zitate:
Ad pimum: "Sind wir nichts anderes mehr als Mirhammarionetten des Hochadels und der anderen Mächte des Reiches?"
Ad primum: "...da sich ein Repa erdreisten mag, über uns und unsere ganz eigene Institutiona zu urteilen..."
Ad pimum: "Einstmals fürchtete der Hochadel uns..."
Ad secundum: "Ihr seid nicht Diener eines jener vom Hochadel kontrollierten Konglomerate..."
Ad secundum: "Es ist nicht Recht, wenn der Hochadel alleine das Reich führet..."
Ad secundum: "...zugunsten drückerischer, kriecherischer, absoluter
Verneigung vor dem Hochadel und seinen Konsorten in allen ihren widerwärtigen, machtbesessenen Formen!"
Ad tertium: "Kemi war einst ein Land (...) der freien und unkontrollierten und unüberwachten Entscheidungen für den Niederen Adel."


Aufwiegelung zum Umsturz:
Speziell im Absatz Ad Primum und dem Schlußwort ruft Phelippa della Salmoranes zum Umsturz der bestehenden Ordnung auf.
Zitate:
Ad pimum: "Diesen Konvent solltet Ihr [der Hochadel] fürchten, er soll Euer Gegenpol sein und Euch den Weg verbauen, wenn Ihr in Eueren Intrigen und Machtspielen der Hohen allzu dreist mit Unserem Reich und Unseren Untertanen verfahret!"
Ad quartium: "Entweder Ihr [der Kleinadel] unterwerft Euch ganz dem Hochadel, Ihr verliert ganz Euer Wort, entweder Ihr verratet, verworren im Gezänk der Blöcke unsere Zukunft, entweder Ihr werdet kriecherische Ratten, oder Ihr werdet stolze Raben in seinem Zeichen.."


Verleumdung:
Im Absatz Ad Tertium bezichtigt Phelippa della Salmoranes den gesamten Hochadel der Kollaboration mit dem Feind, nämlich Al'Anfa.
Zitate:
Ad tertium: "Mit Al'Anfa, mit der Sklaverei en corpus, bandeln die Hohen unserer Heimat an, sie verschenken unsere Freiheit rücksichtslos an die Schwarze Pestbeule,.."


In Unseren Augen ist diese Wahlrede eine ungeheuerliche Frechheit und ein Affront wieder allem, was im Kahet ni Kemi an Idealen hochgehalten wird. Wir sind empört und tief betroffen angesichts eines derartigen Mangels an Loyalität und Gehorsam und verurteilen diese Haltung als schändlich, aufrührerisch und im höchsten Maße gefährlich. Unsere Person darselbst hat, ausgestattet mit Nisutlichen Vollmachten, auf dem Kleinen Kon-vent die Kandidatur der Beklagten zum Amte des Secha untersagt. In Ihrer Rede fordert Ihre Nisutliche Majestät den Kleinadel dazu auf, denen, die im Range über ihnen stehen, loyal und gehorsam zu sein. Und dann müssen Wir, nach dem Wir selbst die Worte der Nisut, heilig, heilig, heilig, vorgetragen haben, mit Unseren eigenen Ohren in Unserem eigenen Hause derartige Mißachtungen des nisutlichen Willens vernehmen.

 

Wir sind nicht gewillt dies hinzunehmen und so rufen Wir aus: Die Angeklagte ist schuldig! Schuldig des Hochverrats! Schuldig der Aufstachelung zur Revolte! Schuldig der schändlichsten Verleumdung, die man einem kemschen Adeligen ins Gesicht schleudern kann! Diese Sache kann nach Unserem Dafürhalten nur vor dem Crongericht verhandelt werden, und dessen Spruch allein kann diese Angelegenheit bereinigen. Wir sind von der besonderen Schwere der Schuld der Beklagten überzeugt und plädieren in diesem Falle für unnachsichtige Härte bei der Urteilsfindung, schon um eventuelle Nachahmer abzuschrecken.
So rufen Wir nun das Crongericht des Kahet ni Kemi an, ein gerechtes Urteil zu finden. Wir werden Uns dessen Spruch untertänigst beugen, so wie es sich für einen treuen Gefolgsmann der Nisut geziemt!

 

Dies tun Wir hiermit durch die Hand Unseres getreuen Schreibers Kanderman Sordenbrack kund, am 13. Tage des Freimondes Praios im 26. Jahre nach der Gründung des Reiches der Kemi in Unserer Hauptstadt Re'cha in der Tarepa Neu-Prêm. Möge der Segen des Herren Boron das Kahet ni Kemi durch die Zeiten begleiten, und mögen die Augen der Herren Efferd und Swafnir gnädig darauf ruhen.

 

Lang lebe die Nisut!

Ecce Signum
T. J.
Repa Ni Neu-Prêm


 
Krongericht: Klage nun auch gegen den Secha der Kemi, Thorn M. Margatnep?

DAS KRONGERICHT DES KÁHET NI KEMI
DER KRONJUSTITIAR
KHEFU/ZENACH

Seiner Durchlaucht
Torben Jandarasson
Repa ni Neu-Prêm
- im folgenden Ankläger -

ZU: ANKLAGE GEGEN PHELLIPA DELLA SALMORANES (CRIMPDS1KG/1.25) WEGEN HOCHVERRATES, AUFWIEGELUNG UND EHRDELIKTEN

 

Das Krongericht hat den von Euch dem Gericht zur Würdigung vorgelegten Sachverhalt geprüft. Nach Prozeßrecht Art. 4 Absatz 5 CCC fordern wir Euch auf, Euren Antrag genauer zu fassen respektive zu ergänzen.

 

Das Krongericht wünscht Eure rechtliche Einschätzung des Umstandes, daß die betreffende Rede nicht letztlich vorgelesen wurde. Für die Frage, ob mit dem Anschlag des Redetextes ein Verbreiten vorliegt, hält es das Krongericht für interessant, ob die Personen, die Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Textes hatten ebenso die (bildungsmäßige) Möglichkeit dazu besaßen. Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob die zur Last gelegten Taten bereits vollendet oder nur versucht wurden.
Das Krongericht findet bedeutsam, daß die beanstandete Rede durch eine Mittelsperson verlesen werden sollte; nämlich durch Thorn M. Margatnep, Akîb ni Seku Kesen. Das Krongericht geht davon aus, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Mittelsperson im Falle einer Strafbarkeit der Phellipa della Sal-moranes der Beihilfe oder der Mittäterschaft schuldig ist. Der Ankläger muß infolgedessen untersuchen, ob eine solche Strafbarkeit der Mittelsperson in Betracht kommt, vor allem, ob die Mittelsperson Kenntnis des Redetextes hatte.
Insgesamt ist die Art der (möglicherweise strafbaren) Beteiligung von Thorn M. Margatnep genau zu erforschen, da die Angeklagte zumindest teilweise zur eigenhändigen Verwirklichung von Unrecht gar nicht, mangels Anwesenheit, imstande war, sondern nur als mittelbare Täterin oder Mittäterin oder gar als Anstifterin zu bestimmten Taten, wenn die Mittelsperson selbst als Täter in Frage kommt, gegen das Gesetz verstoßen konnte.
Der Ankläger wird aufgefordert, seine Anklage um die Person des Thorn M. Margatnep zu erweitern oder darzulegen, warum eine solche Anklageausdehnung unterbleiben soll. Im ersten Fall soll er die Anklage erweitert dem Thorn M. Margatnep zuleiten; das Gericht entscheidet dann über prozessuale Maßnahmen nach Prozeßrecht Art. 6 CCC.

DER CRONJUSTITIAR


 
Krongericht akzeptiert Klage gegen die Akîbet Ni Antien'Maret

DAS KRONGERICHT DES KÁHET NI KEMI
DER KRONJUSTITIAR
KHEFU/ZENACH

 

Gegen Phellipa della Salmoranes, Akîbet ni Antien'Maret
- im folgenden Angeklagte -
ergeht

 

Strafklage
wegen Hochverrats nach Teil II Art. 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 CCC
wegen Aufwiegelung nach Teil II Art. 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 CCC
wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gegen Herrschaften, Teil II Art. 4 § 7 Absätze 1 - 3, 4 CCC

 

Haftbefehl und Ämtersuspendierung
nach Prozeßrecht Art. 6 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Teil I Art. 3 Absatz 3 CCC, damit Verbringung in den Gewahrsam der Kerker des Krongerichts in Khefu

 

Die Anklage führt der Repa ni Neu-Prêm, Torben Jandarasson
- im folgenden Ankläger -

 

Der Anklage als Beweismittel im Sinne des Prozeßrechts Art. 4 § 6 Absatz 1 CCC zugrunde liegt bisher ein Schriftstück "Wahlkampfreden", als dessen Urheberschaft die Angeklagte angegeben wird.

 

Die Anklageschrift des Anklägers liegt in Abschrift bei.
Die Normen des CCC werden ebenfalls beigefügt.
Ihr werdet aufgefordert, bei Wunsch Fürsprecher zu benennen, der Eure Einlassungen dem Gericht vorbringen kann.
Nach Eurer Inhaftierung wird der Erste Verhandlungstag benannt werden.

 

Euer Richter ist der Cronjustitiar Managarm ni Zenach, Beisitzer sind Eillyn Ardais, Boromil E. Bartelbaum, Khirva Tanoram, Ne'mèkâth Boronmir Âk-de Szésàr.

 

Khefu/Zenach
17. FPR 26 S.G.
Der Cronjustitiar

 

Anhang
Art. 4 Von der Anklage des ius criminalis
(1) Das Gericht wird nicht ohne Anklage tätig.
(2) Die Anklage kann von jedermann erhoben werden, gegen jedermann, sofern er auf dem gleichen Heeresschilde mindestens steht. Ist dem nicht so, kann das Gericht den unstandesgemäßen Ankläger entweder auffordern, einen standesgemäßen und bereitwilligen Ankläger zu benennen oder es mag ihn auch für die Dauer des Prozesses auf den ebenbürtigen Heeresschild erheben.
(3) Es steht jedem Gericht frei, einen öffentlichen Ankläger dauerhaft zu berufen. Für diesen gilt der vorstehende Absatz nicht.
(4) Die Anklage umfaßt das beanstandete Geschehen, die wesentlichen Personen, die Beweisangebote, eine rechtliche Würdigung und eine Strafforderung.
(5) Das Gericht kann den Ankläger jederzeit auffordern, den Antrag genauer zu fassen oder zu ergänzen. Der Ankläger kann von einer Ergänzung nur Abstand nehmen, wenn er dem Gericht darzulegen versteht, daß er davon überzeugt ist, daß die Ergänzung nicht sinnvoll oder ordnungsmäßig ist.
(6) Ab der ersten Verhandlung ist das Gericht zur Einschränkung, Erweiterung oder Ergänzung der Anklage jederzeit selbst befugt.


Repa lehnt Klage gegen Secha ab!

Wir, Torben Jandarason,
vor den Augen des Herren Boron
und von der Nisut Gnaden
Fürst von Neu Prêm

thun hiermit durch die Hand Unseres getreuen Schreibers Kanderman Sordenbrack Unseren Willen kund, welcher verkündet ward am 24. Tage des Freimondes Efferd im 25. Jahre nach der Gründung des Reiches der Kemi in Unserer Hauptstadt Re' Cha in der Tarepa Neu-Prêm.

 

Erhabenes Crongericht, Eure Hochgeborene Exzellenz Herr Croniustiziar!
Auf Grund Eures Schreibens stellen Wir fest, daß Wir die Anklage im Falle CrimPdS 1KG/1.25 wider Phelippa della Salmoranes nicht auszuweiten gedenken und damit seine Hochgeboren Thorn M. Margatnep ni Seku Kesen, Secha des Kahet ni Kemi, nicht der Mittäterschaft für schuldig erachten.
Diese Feststellung treffen Wir aufgrund des Tatherganges:
Auf dem IV. Konvent des Kemiköniglichen Kleinadels, welcher da stattfand am 16. Tage des Freimondes Ingerimm im Jahre 25 S. G. zu Re'Cha, wurde die von Phelippa della Salmoranes verfaßte Rede zu deren Kandidatur zum Amte des Sechas ausgehängt und somit den Teilnehmern des Konventes zugänglich gemacht. Diese Form der Veröffentlichung wurde gewählt, da Phelippa della Salmoranes nicht persönlich zum Konvent erschienen war. Durch den Aushang hatten auch Wir die Möglichkeit, von dem zweifelhaften Inhalt der Wahlrede Kenntnis zu nehmen.
Sobald Wir die Ungeheuerlichkeit der Äußerungen erkannten, war es Unser dringendster Wunsch, Maßnahmen gegen deren Weiterverbreitung zu treffen und den dadurch bereits entstandenen Schaden zu begrenzen.. Es folgte ein sorgfältiges Abwägen und Bewerten des Falles, bei dem Wir zu dem Schluß kamen, Anklage vor dem Crongericht zu erheben. An den Beratungen nahmen unter anderem auch der Secha, sowie der Croniustiziar teil. Dieser wies darauf hin, daß bei einer bestehenden Anklage es dem Beklagten solange verboten ist, ein öffentliches Amt zu ergreifen, bis das Gericht über die Anschuldigungen befunden hätte.
Sobald also laut Tagesordnung des Konventes die Kandidaten für das Secha-Amt, und somit die Kandidatur der Phelippa della Salmoranes durch den Secha verkündet wurde, untersagten Wir in Unserer Funktion als königlicher Gesandter mit nisutlichen Vollmachten dieses Vorhaben der Beklagten, bis durch das Crongericht geklärt sei, inwieweit der Inhalt der ausgehängten Wahlrede gegen Recht und Gesetz des Kahet ni Kemi verstößt.
Es kann also nicht davon die Rede sein, daß der Secha versuchte, reichsfeindliche und beleidigende Parolen zu verbreiten. Lediglich die Kandidatur der Pelippa della Salmoranes wurde durch ihn verkündet. Seine Hochgeboren unternahm niemals den Versuch, die Rede der Beklagten vorzutragen.
Für die Richtigkeit dieser Angaben berufen Wir den Erhabenen Abt Boronfried Sá'kurat d.J., seine Hochgeboren Managarm ni Zenach, seine Hochgeboren Thorn M. Margatnep ni Seku Kesen und Ihre Wohlgeboren Dhana Chesaî'ret ni Nedjes als Zeugen.

Möge der Segen unseres Herren Boron Euch auf Euren Wegen begleiten,

mögen die Augen der Herren Efferd und Swafnir gnädig auf Euch ruhen.
Lang lebe die Nisut!

 

Ecce Signum
T. J.
Repa Ni Neu-Prêm


Keine Klage gegen den Secha!

Das Crongericht der Kahet ni Kemi
Der Cronjustitiar
Menev/Zenach - Khefu

 

Seiner Durchlaucht
Torben Jandarason
Repa ni Neu-Prêm
- im folgenden Ankläger -

 

ZU: Anklage gegen Phellipa della Salmoranes (CrimPdS 1 KG/1.15) wegen Hochverrates, Aufwiegelung und Ehrdelikten

 

ZU: Aufforderung nach Prozeßrecht Art. 4 Abs. 5 CCC

 

Das Crongericht hat Eure Stellungnahme zu der cronrichterlichen Anweisung zur Erweiterung und Ergänzung der Anklage gegen Phellipa della Salmoranes (CrimPdS 1 KG/1.15) geprüft. Das Crongericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ankläger Rechtserwägungen gegen die Ausdehnung auf Thorn M. Margatnep, Akîb ni Seku Kesen - Im folgenden Beschuldigter - glaubhaft machen konnte, so daß eine Ausdehnung damit zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß wäre.
Das Crongericht zweifelt nach dem Vortrag des Anklägers daran, ob, ungeachtet des Vorliegens des reinen vorwerfbaren Tatbestandes, ein Vorsatz des Beschuldigten nachgewiesen werden kann, diesen Tatbestand zu verwirklichen, respektive dieses zu versuchen.
Nach dem Vortrag des Anklägers war sich der Beschuldigte dessen bewußt, daß er nicht die Möglichkeit hatte, die Rede der Phellipa della Salmoranes zu verlesen, da der Ankläger ihm sein eigenes rechtzeitiges Eingreifen angekündigt hatte. Dieses Bewußtsein der unmöglichen Verwirklichung hatte der Beschuldigte auch zum relevanten Zeltpunkt, nämlich bevor er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzte, (d.h. zu Lesen begann). Wenn Vorsatz nach lus Criminalis Teil I Art. 2 Absatz 1 CCC das Wissen und Wollen bedeutet, mit einer Handlung einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, negiert das Wissen, daß diese Handlung jenen Erfolg mit Sicherheit nicht herbeiführen kann, das Unrecht des Vorsatzes. Anlaß für den Beschuldigten, an der Ankündigung des Anklägers zu zweifeln, rechtzeitig einzugreifen, sieht das Crongericht nicht, so daß ein Versuch mit Eventualvorsatz nach den vorstehenden Ausführungen gleichfalls nicht in Frage kommt.
Es kann dahin stehen, ob der Beschuldigte die Rede verlesen hätte, wenn der Ankläger nicht ihn diesbezüglich ausgesprochen und letztlich interveniert hätte. Denn eine Strafbarkeit, hier wegen Versuches, kommt erst in Betracht, wenn die überhaupt Unrecht, hier des Versuches, begangen wurde. Die Versuchsvoraussetzungen müßten also vorliegen, daß heißt nach Ius Criminalis Teil I Art. 7 Absatz 2 CCC ein unmittelbares Ansetzen mit dem entsprechenden Vorsatz zur Verwirklichung. Wie oben aber ausgeführt, fehlte dem beschuldigten zum einzig denkbaren Zeitpunkt, wo unmittelbar angesetzt werden konnte, aber sehr wahrscheinlich am Vorsatz. Daher mangelt es an einer Voraussetzung des strafbaren Versuches, und die Erörterung, ob der Beschuldigte die Rede verlesen und somit bereits unmittelbar angesetzt hätte, als er dazu ja auch anhob, ist fürs erste gegenstandslos.
Das Crongericht sieht daher von einer Aufforderung an den Ankläger ab. Das Recht des Crongerichts aus Prozeßrecht Art. 4 Abs. 6 CCC bleibt davon unberührt.

 

Der Cronjustitiar


Schlußplädoyer der Phellipa dela Salmoranes

Im Prozeß gegen die ehemalige, wegen Aufwiegelung und hochverräterischen Reden angeklagten Akîbet Ni Antien'Maret sind von Cronjustitiar Managarm mittlerweile die Schlußplädoyers eingefordert worden. Die Angeklagte wirkte während ihrer Rede gefaßt, ruhig und niedergeschlagen:

 

"Hohe Damen, hohe Herren,... Eure Exzellenz...
Nach Monden der Unsicherheit und der Finsternis - seit jenem Tage, an dem Wortgut an die Öffentlichkeit drang, das zu jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr das meinige war, haben Zweifel mich geplagt und Gedanken über das begangene Unrecht mich beschlichen, daß sich auf dem Kleinen Konvent des wunderschönsten Reiches aller Reiche zutrug durch meinen ... Übereifer. So will ich denn, nach langer Zeit des Schweigens, zu den Anschuldigungen Stellung nehmen, die Seine Durchlaucht, Torben Jandarason, gegen mich erhoben hat...
... gegen mich erhoben hat. Zu recht, denn ich bin schuldig! Ich bin schuldig, in meinem Eifer der Borongewollten Ordnung zu dienen und das Reich durch eine geeinte Macht des Niederadels, durch eine Intervention der Kleinsten unter den Großen, der Niedrigsten der Hohen, vor den Fährnissen dieser Zeit und düster vorauszuahnenden Fährnissen der Zukunft zu schützen. Eigenwillig war ich. Provokant. Beleidigend. Zu offen trug ich die Worte des Zornes, die Worte der Unwissenheit in das Land ... zu offen, um nicht schuldig zu sein. Doch zerbricht mein Herz, wenn ich die Anschuldigung des Umsturzes vernehme. Niemals wendete mein Wort sich wider die Borongewollten Ordnung, noch wider die Nisut und das Reich, die ich liebe und verehre wie am ersten Tage. Loyal will ich Euch sein, Herrin, bis in den Tod und willig will ich ihn empfangen, so Ihr ihn mir sendet, um die Schmähung jener zu rächen, die ich fälschlich und aus falschem Wissen beschuldigte mit dem Feinde zu paktieren. So vom Haß wider und Zorne auf die Schergen der Schwarzen Allianz war ich, daß meine Sinne getrübt, meine Sicht des Reiches verzerret war. Jetzt, da ich weiß, wie sich die Wahrheit begibt, was ich falsch gesehen, jetzt ... jetzt kann ich nur die Strafe auf mich nehmen, die mir gebührt - wie ich schon mein Lehen, von Euch gegeben, Herrin, zurückgab in die Hände der Höheren, damit keine Schuldige, keine Falsche, keine Verräterin, es führe. Tränen standen in meinen Augen für lange Zeit. Tränen der Trauer über Dummheit und Falschheit. Ich habe mich an meiner Heimat, meinem Volk vergangen, Euch habe ich falsch gedient, denn gedient habe ich mit Tugenden, die nicht des Rabens waren. Bedächtigkeit, Weisheit, Klugheit ... sie waren mir lange fremd. Doch als der erste, kurze Schimmer von Wahrheit sich mir zeigte, da war es bereits zu spät. Nicht anwesend auf dem Konvent, durch widrige Winde an der Anreise gehindert, konnt' ich nicht mehr unterbinden, daß verlesen ward', was vor einem halben Götterlaufe ich geschrieben - noch bar jeder Weisheit, jeder Klarheit, jeden Sinnes für die Wahrheit und den Blick für die Ehren der Hohen...
... Liebend würde ich um Vergebung bitten, doch Vergebung könnte niemand, nicht einmal der Vater meiner Kinder, nicht einmal die heilige Marbo, gerühmt für ihre Barmherzigkeit, nicht meine Kinder ... ja nicht einmal ich selber ... im Besonderen nicht ich selber ... mir gewähren. Warum solltet Ihr dies dann vermögen? Habe ich nicht mit Worten, die ich bereits vor ihrer Verlesung aus dem Tiefsten meiner Seele bereute, habe ich nicht mit Sätzen der falschen Wahrnehmungen, der falschen Informationa mich selber und den Niederadel getäuscht und gar zu täuschen versucht? Habe ich Euch nicht - wie mich selber, meine Lieben, meine Freunde, meine Kinder ... habe ich nicht alle verraten durch Worte, die ich früh in meiner Kandidatur, früh und gewarnt, zur Wahl sandte. Aufrütteln wollte ich, doch aufhetzen nimmer. Unterbinden den Einfluß der Hohen auf die Beratung durch die Niederigen, welchen Ihro Majestät in Ihrer Weisheit bereits, nach dem Verfassen meiner Rede, daselbst unterband, wollte ich. Das Zaudern unter den Niederen, ihre Fraktionei, ihre Spaltung, wollte ich verhindern, ... doch ging ich zu weit in jener Rede. Leider, leider ... ward' sie trotzdem veröffentlicht und vorgetragen ... wiewohl ihr Inhalt bereits zu jener Zeit nicht mehr repräsentativ und actuelle war - am Example dessen, was ich 'Einfluß der Hohen' zu nennen pflegte, einige Worte zuvor, zu erkennen für den Einsichtigen. Doch Satinav und Los spielten ein düsteres Spiel mit mir. In ihrem Inrahspiel war ich verloren. Vom Windskönig hinters Licht geführt, vom Wasserritter um den rechten Weg gebracht. So kam ich zu spät, um jenes zu verhindern, was sich zutrug auf dem Konvente. Dies ist meine Schuld. Dies ist die Schuld meiner geschundenen Seele. Zu spät kam ich, um alte Fehler zu tilgen und den Weg zu beschreiten, den ich beschreiten wollte in jenen Tagen, wie ich ihn heuer beschreiten will. Einen Weg des Friedens und der Freiheit und der Verbrüderung, dem nun niemand mehr folgen wird, denn vergeben ist meine erste und letzte Kandidatur, meine erste und letzte Chanca im Angesicht einer Vergangenheit und begangener Fehler, die sich niemals hätten zutragen dürfen...
Hohe Damen, Hohe Herren, Exzellenz...Entschuldigen kann ich nichts, um Entschuldigung bitten kann ich nicht, nur versuchen klarstellen konnte ich, nur versuchen die Wahrheit in meinem Herzen zu zeigen konnte ich. Mehr nicht. So ist es denn nun in Euren Händen mich zu richten und die gerechte Strafe zu finden für mich, die ich - wenn auch, wie ich bitte mir zu glauben, ohn' solche Intention - das Reich und seine Herrin, die Hohen wie die Niederen des Adels, das Volk, die Kirche ... alle ... auch mich ... verraten habe. Richtet mich, um andere von ähnlich dummer Handlung in aller Zukunft abzuschrecken und das Reich vor solcherlei Schmach zu bewahren, wie ich sie über des Raben's geliebten Landen gebracht habe in meiner Unfähigkeit die Verlesung jener Worte zu verhindern, die mir so leichtfertig, durch unwissende Feder entronnen sind...
Möge der Rabe ewiglich mit Euch sein!"


Urteilsverkündung terminiert
 

Das Krongericht des Káhet Ni Kemi
Der Cronjustitiar
Menev/Zenach - Khefu


zu: Anklage gegen Phellipa dela Salmoranes (CrimPdS1KG/1.25)
wegen Hochverrates, Aufwiegelung und Ehrdelikten

 

Nach abschließender Prüfung des Sachverhaltes im Falle CrimPdS1KG/1.25 legt das Crongericht als Tag der letzten Verhandlung und als Datum der Urteilsverkündung den 13. Tag des BORON 26 S.G. (irdisch: Freitag, 13.11.1998) fest.
Die Beisitzer und Beisitzerinnen des Crongerichts, der Ankläger in dieser Sache, die angeklagte Partei sowie alle, die noch zu dieser Sache Stellung nehmen wollen, insbesondere die Beisitzer und Beisitzerinnen für ihr Urteilsvotum und die Anklage für ihr abschließendes Plädoyer mögen sich an diesem Datum zur Mittagsstunde äußern.
Grundlage rechtlicher Äußerungen sei der Codex Criminalis et civilis.
Nach diesem Termin eingehende Einlassungen finden keinen Eingang in das Urteil des Crongerichts.

 

Der Cronjustitiar.


Phelippa della Salmoranes verurteilt!
 

Das Krongericht des Káhet ni Kemi
Der Kronjustitiar
Menev/Zenach - Khefu

 

Für Raben, Reich und Recht
ergeht in der Sache des Ius Criminalis
- Das Reich gegen Phelippa della Salmoranes 1KG/1.25 -
wegen Hochverrates, Aufwiegelung und Ehrdelikten
folgende Beschlußfassung und folgendes Urteil

 

A.Hochverrat nach Ius criminalis Teil II Art. 1 § 1 CCC


I.Vorfragen (Auszug)

Das Krongericht ist erstinstanzliches Gericht nach Prozeßrecht Art. 9 Abs. 1 a) Nr. 1 CCC. Phellipa della Salmoranes (im folgenden Angeklagte) ist der Geltung des CCC nach Ius criminalis Teil I Art. 1 CCC unterworfen.

 

II.Tatbestand

Grundlage des Vorwurfs des Hochverrates ist die Wahlrede der Angeklagten, die anläßlich des Kleinen Konventes zur Secha - Wahl als Schriftstück öffentlich ausgehangen wurde und deren letztlich verhinderte Verlesung die (abwesende) Angeklagte durch Thorn M. Margatnep die Angeklagte veranlaßt hatte. Das Krongericht prüft zum einen, ob der Inhalt dieses Textes auf eine Änderung der Reichsordnung im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 zielt, zum anderen, ob damit eine qualifizierte Nötigung im Sinne von Abs. 1 verbunden war, um ein hochverräterisches Unternehmen zu verwirklichen.

Das Krongericht läßt bei diesen und den anschließenden Überlegungen den eigentlichen, unterbliebenen Vortrag der Rede außer Betracht und konzentriert sich auf den Aushang der Rede am Tagungsort des Kleinen Konvents. Der Redevortrag eröffnet keine zusätzlichen Tatbestände und spielt, da er verhindert wurde, als etwaiger Versuch im Sinne des Ius Criminalis Teil I Art. 7 CCC nur eine strafrechtliche Auffangrolle.

Für die Prüfung des Hochverrates ist es ohne Belang, ob tatsächlich die Änderung der Reichsordnung eingetreten ist oder nicht. Bei allen anderen Normen wird zwischen Versuch und Vollendung unterschieden, da das Gesetz in Ius criminalis Teil I Art. 3 Abs. 7 CCC grundsätzlich eine Strafmaßmilderung für den bloßen Versuch anordnet ("soll").

Beim Hochverrat wird eine Unterscheidung von Versuch und Vollendung nicht getroffen. Der Hochverrat ist ein Unternehmensdelikt ("Wer es unternimmt, ...") Hier setzt die volle Strafbarkeit bereits beim bloßen Unternehmen als einer strafrechtlichen Einheit von Versuch und Vollendung ein (Ius criminalis Teil I Art. 7 Abs. 1 Satz 2 CCC). Grund hierfür ist die Natur des Hochverrates, der, wenn er glückt, den Richter ja nicht mehr erreichen wird. Es entfällt die Privilegierung der Versuchsstrafbarkeit.

 

III. Einzelprüfung

Das Gesetz geht von einer hierarchischen Feudalstruktur des Reiches aus. Zutreffend verweist die Besitzerin Ardais auf den Prolog des CCC als sedes materiaedieses Ordnungsbildes, welches der Hochverrats - Artikel in Abs. 1 Nr. 2 als "Lehnswesen" auch hervorhebt. Nach der Vorstellung des Gesetzes besteht damit ein von der Krone abgeleitetes Weisungsrecht unter den einzelnen Heerschilden, wobei der Hochadel (einschließlich III. Schild) über den nachfolgenden Schilden, auf denen ebenfalls der Niederadel angesiedelt wird, eingesetzt ist. Es wird der Angeklagten nun der Vorwurf gemacht, diese Hierarchie mit ihrem Text angegriffen zu haben.

Die Ambivalenz der Äußerungen (beispielhaft):

"Ihr seid nicht Diener eines jener vom Hochadel kontrollierten Konglomerate..."
"Es ist nicht Recht, wenn der Hochadel alleine das Reich führt..."
"Entweder Ihr unterwerft Euch ganz dem Hochadel, Ihr verliert ganz Euer Wort..."

erschweren diese Prüfung. Solche überzeichnenden Formulierungen umfassen sowohl Angriffstatbestände auf die Hierarchie als auch annehmbare staatsrechtliche Einlassungen. Je nach dem, ob der Text absolut in die eine oder die andere Richtung ausgelegt wird, läßt er sich lesen als die Feststellung, daß überhaupt keine Weisungsbefugnis des Hochadels besteht, daß eine Gleichberechtigung zwischen Hoch- und Niederadel gefordert wird, daß eine selbständige Meinungspolitik nicht vereinbar ist mit der Lehnstruktur; aber auch kann er verstanden werden als die Feststellung, daß kein absolutes Weisungsrecht des Hochadels gegenüber dem Niederadel besteht - da dieses in einem abgeleiteten System nur der Krone selbst zusteht - daß eine Verdrängung des Niederadels aus der Politik systemwidrig sei, daß ein verbrieftes Recht des Niederadels auf politische Meinung besteht. Die erste Lesart stellte einen Angriff auf die Integrität des Feudalwesens dar, die zweite wäre nicht mehr als eine Aufzählung bestehender staatsrechtlicher Fakten.

Ohne ausführliche Wiedergabe des Textes bzw. die Einzelanalyse des Krongerichts an dieser Stelle zu referieren, betont das Krongericht jedoch, daß es diese Unentschiedenheit in der Formulierung im ganzen Text vorgefunden hat. Insoweit weicht es von der Einschätzung der Beisitzer Ardais, (wohl) Bartelbaum bzw. Ne’mekath und Tanoram ab.

Indes mag eine der beiden oben dargestellten Lesarten dem Kontext zu entnehmen sein. Sollte hier eine bestimmte objektive Geneigtheit zu einer der beiden Auslegungen sich ergeben, müßte das Krongericht diese der Tatbestandsauswertung zugrunde legen.

Das Krongericht neigt nicht dazu, die Heftigkeit der Formulierungen als Kriterium dieser objektiven Geneigtheit anzusehen. Die Wortwahl für sich ist vorrangig Gegenstand anderer Strafrechtsartikel, nachstehend der Aufwiegelung und der Ehrdelikte, und eine Trennung dieser Vorschriften vom Hochverrat erscheint (wegen der auf den ersten Blick eng beieinander liegenden Normen wie Aufwiegelung und Hochverrat) geboten. Die Wortwahl ist daher allenfalls zur Bestätigung heranzuziehen, wenn anderweitig der Kontext auf eine bestimmte Auslegungsart abzielt.

Die Aussagen der Angeklagten im Prozeß können als Interpretationshinweis herangezogen werden. Die Angeklagte bekennt sich hier zu ihrer Loyalität zu der verfassungsmäßigen Ordnung des Reiches und führt aus, daß sie sich aus emotionalen Affekten zu dieser Rede hatte hinreißen lassen. Insbesondere sah sie sich als Sachwalterin der Grundsätze, welche die Reichsordnung zugunsten des Kleinadels enthält. Im Ergebnis schildert sie sich als Verteidigerin der einen Prinzipien, nicht aber als Angreiferin auf die anderen. Das Gericht darf diese Einlassungen berücksichtigen, muß sie aber im Lichte der Situation sehen. Diese Ausführungen lassen sich nicht zwingend mit einer etwaigen Geisteshaltung verknüpfen, die zum Zeitpunkt des Umlaufs des Textes bzw. dessen Abfassung bestanden haben mag. Dieser Zeitpunkt ist indes einzig prozeßrelevant. Insbesondere weist die Beisitzerin Tanoram darauf hin, daß zwischen Textabfassung und den Zweifeln an jenem geraume Zeit verstrichen sei.

Also muß weiter nach Kriterien einer objektiven Geneigtheit des Textes geforscht werden, da die Einlassungen der Angeklagten überhaupt nur Rückschlüsse auf eine subjektive Geneigtheit zulassen.

Von der objektiven Inhaltlichkeit des Textes, ob diese hochverräterisch ist oder nicht, an sich scharf zu trennen, ist dem Normtext des Hochverrates nach das Mittel des Unternehmens, die Gewalt oder die Drohung mit solcher. Wer Gewalt anwendet oder in Aussicht stellt, zielt nicht automatisch auf eine Änderung der Staatsverfassung. Wer die Staatsverfassung ändern will, aber nicht mittels Gewalt oder deren Androhung, gefährdet nicht im Sinne der Norm deren Schutzgut.

Hier ist das Krongericht aber der Ansicht, daß die Frage nach dem Tatmittel Anhaltspunkt sein kann zur Auslegung des Textes. Korrespondiert mit einem zweideutigen Inhalt ein eindeutiger Rückgriff auf strafwürdige Mittel, darf das Gericht von einer Interpretationseinheit ausgehen und den Text so auslegen, wie er dem objektiven Mittel entspricht. Darin liegt nach Ansicht des Gerichtes kein Verstoß gegen Prozeßrecht Art. 3 Abs. 2 CCC. Diese Norm verlangt nicht per se, Sachverhalte zugunsten der Angeklagten auszulegen, sondern verbietet lediglich, der Angeklagten den Unschuldsbeweis aufzubürden, gebietet also, den Schuldbeweis bei der Anklage zu belassen. Das Gericht fordert mit seinem Vorgehen kein Beweisverhalten der Angeklagten ab, sondern bewegt sich im Rahmen seiner autonomen Sachverhaltsauslegung.

Es stellt sich also die Frage, ob die Angeklagte Gewalt angewendet hat oder mit Gewalt gedroht hat.

Der CCC verfügt über einen einheitlichen Gewaltbegriff. Gewalt ist die Zwangswirkung durch Zufügung eines empfindlichen Übels, wobei das Opfer entweder unmittelbar zu einem Verhalten gezwungen wird (vis absoluta) oder zu einem bestimmten Verhalten motiviert wird (vis compulsiva). Dieser Gewaltbegriff, der am plastischsten bei Individualrechtsschutznormen (z.B. Menschenraub, Freiheitsberaubung oder Nötigung) scheint, ist dem Grundsatz nach auch bei Staatsschutzdelikten anzuwenden; indes mit der Einschränkung, daß die Schwelle zur Annahme von Gewalt höher ist. Die ausgelöste Zwangswirkung muß nämlich gradmäßig geeignet sein, den gebiets- oder verfassungsmäßigen Bestand des Staates zu beeinträchtigen, entweder durch Einwirkung auf Personen, mit denen der Staat steht bzw. fällt, oder auf weite Personenkreise oder auf Sachen (vor allem ist hier weitreichende Sabotage zu nennen).

In diesem Sinne ist keine Gewalt zu erkennen.

Die Drohung mit solcher, als dem In - Aussicht - Stellen empfindlicher Übel, ist umstritten. Die Beisitzerin Ardais sieht in einigen Äußerungen eine Drohung von Gewalt und führt dazu an:

"Diesen Konvent sollt ihr fürchten. Er sollte Euer Gegenpol sein und Euch den Weg verbauen, wenn Ihr mit Euren Intrigen und Machtspielen allzu dreist mit Unserem Reich und Unseren Untertanen verfahrt."

Die Beisitzerin Tanoram und der Beisitzer Ne’mekath erkennen in dieser Rede nirgends den Tatbestand der Drohung mit Gewalt. Der Beisitzer Bartelbaum rekurriert auf die Wirkungsebene, nach der ein Effekt dieser Rede ausgeblieben wäre, was das Krongericht als Votum gegen die Drohung mit Gewalt versteht.

Der Blick auf den Gewaltbegriff erschließt nach Auffassung des Krongerichts den Drohungsbegriff. Da das Gesetz die Drohung mit Gewalt verlangt, muß mit Gewalt im obigen Sinne gedroht werden und den Bedrohten solche Gewalt befürchten lassen.

Wohl ist der Beisitzerin beizupflichten, daß die Worte der Angeklagten im Sinne des Individualschutzes drohenden Charakter haben. Hier mag die nebulöse Formulierung die einschüchternde Wirkung zeitigen. Aber im Staatsschutz ist nicht nur die Gewalt, sondern auch die angehängte Drohung qualifiziert. Die Angeklagte stellt kein spezifisches Übel in Aussicht. Es lassen sich keine Rückschlüsse auf irgendeine beabsichtige, konkrete Gewalteinwirkung ziehen. Warum der Hochadel den Konvent "fürchten" soll, wie ein Weg "verbaut" werden soll, wird nicht ausgeführt. Das Krongericht sieht durchaus den drohenden Charakter dieser Worte im landläufigen Sinne, sieht ihn aber noch unterhalb der Schwelle zum Hochverratsmittel.

Damit soll nicht einer Nutznießung von zweideutigen Formulierungen zugespielt werden. Doch ist der Hochverrat die ultima ratio der Staatskritik und seine Ahndung die ultima ratioder Rechtsprechung. Der Strafe als Antwort auf eine Gefahr für den Staat muß auch eine solche Gefahr gegenüberstehen. In diesem Fall hat die Angeklagte eine solche Gefahr für den Staat nicht herbeigeführt und wird in diesem Sinne auch nicht von der Rechtsprechung behandelt werden.

Aus diesem Grunde soll auch der Inhalt der Rede nicht als hochverräterisch ausgelegt werden. Von den beiden Interpretationsarten kann nicht aus dem Kontext die strafwürdige gefolgert werden.

Insgesamt kommt das Krongericht zu folgendem Ergebnis: Die Angeklagte hat sich nicht des Hochverrates schuldig gemacht. Aufgrund der Struktur des Hochverrates als Unternehmensdelikt widerspricht das Krongericht der Beisitzerin Ardais in dem Bestreben, eine Versuchsprüfung anzuschließen.

 

B. Aufwieglung, Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 CCC

I. Vorfragen

Das Gericht sieht seine erstinstanzliche Zuständigkeit in diesem Tatbestand durch die Tateinheit des geprüften Hochverrat mit der Aufwiegelung gegeben. Eine Trennung der Verfahren hält das Krongericht für nicht geboten.

 

II. Tatbestand

Grundlage des Vorwurfs ist der bereits in den Prozeß eingeführte Redetext.

 

III. Einzelprüfung

Die Angeklagte hat durch das Verbreiten der obigen Schrift sich über den Hochadel des Reiches (Variante 3) geäußert. Diese Äußerungen überschreiten die Grenzen politischer Kritik, die im Rahmen einer autonomen Reichsversammlung, des kleinen Konventes, zulässig gewesen.

"...keifende, zankende Mächtige..."
"Puppen gleich können sie uns fallen lassen und einem tödlichen Würgegriff gleich vom handeln (...) abschotten, (...); bereit ihr tödliches Spiel wieder von neuem zu beginnen."
"...zugunsten drückerischer und kriecherischer, absoluter Verneigung vor dem Hochadel und seinen Konsortien in allen ihrer widerwärtigen, machtbesessenen Formen!"

Hierin liegt sowohl die für eine substantielle Beschimpfung (Alternative 1) erforderliche Behauptung ehrenrühriger Tatsachen, vor allem in der Andeutung menschenverachtender "Puppen" - Politik, als auch finden sich die rohen und dem allgemeinen Sprachgebrauch nach abfälligen Redewendungen, die eine formale Beschimpfung ausmachen: "keifend", "zankend", auch wird jedwede Reverenz vor dem Hochadel als drückerisch und kriecherisch bewertet.

Die zweite Alternative der Aufwiegelung nach Nr. 1, das Verächtlichmachen, liegt jedenfalls objektiv vor: dem unbefangenen Empfänger dieser Äußerungen wird der Hochadel als ein Kollektiv von Personen vorgeführt, die in Gestus, Gesinnung und ihrem Interesse an niederer Ehrfurchtsbezeigung unzweckmäßig, unvernünftig und der standesgebührlichen Achtung unwürdig seien. Zutreffend weist die Beisitzerin Ardais an dieser Stelle darauf hin, daß ein falsches Bild der Reichsverfassung geliefert wird, wenn der Eindruck erweckt wird, daß der Hochadel den Niederadel entlassen kann. Dies obliegt einzig der Nisut und dem Krongericht nach Maßgabe des CCC.

Ob diese Verächtlichmachung "böswillig" im Sinne der Norm war, das meint: von einer feindseligen, die Tatsachen bewußt leugnenden Einstellung inspiriert, kann offen bleiben, da dieses subjektive Tatbestandsmerkmal für die Annahme der Beschimpfung (Alternative 1) nicht vorgeschrieben ist. Maßgebend ist für die erste Alternative der Tatbegehung nicht, was die Täterin sagen wollte, sondern wie ihre Äußerungen objektiv und vernünftigerweise verstanden werden konnten. Wie die Adressaten sie tatsächlich verstanden haben, ist mithin unerheblich.

Die Tat ist vollendet, da die oben beschriebene Außenwirkung mit der Verbreitung der Schrift am Versammlungsort des Kleinen Konventes eintreten konnte.

Problematisch ist die Frage des Vorsatzes. Die Angeklagte macht geltend, zum Zeitpunkt, da die Rede auf der Versammlung auftauchte, sich bereits vom Text distanziert gehabt zu haben und auch die Verbreitung hätte hindern wollen. Die Angeklagte kann sich hierbei auf Zeugen berufen, deren Aussagen unwidersprochen geblieben sind. Das Gericht muß nach der Beweislage davon ausgehen, daß Vorsatz im Sinne von Ius criminalis Teil I Art. 2 Abs. 1 CCC nicht mehr zum Zeitpunkt der objektiven Tatbestandsverwirklichung vorlag: Die Angeklagte wußte zwar, daß ihre Handlung einen bestimmten bösen Erfolg mit sich brachte, aber sie wollte ihn definitiv nicht mehr, sah ihm auch nicht mehr billigend im Sinne des Satzes 2 entgegen.

Das Krongericht berücksichtigte nun, daß die Angeklagte unbestritten den Vorsatz hatte, als sie die Rede Thorn M. Margatnep überreichte. Es ist jedoch zu bedenken, daß durch die Übergabe an Thorn M. Margatnep weder Öffentlichkeit noch eine Versammlung vorlag. Für den Begriff des "Verbreitens" als Schrift ist entscheidend, ob die Schrift bereits einem Personenkreis zugänglich war, der nach Zahl und Individualität so groß oder so unbestimmt war, daß die Angeklagte ihn nicht mehr kontrollieren konnte. Dies trifft nicht auf eine Einzelperson zu. Mit der Übergabe an Thorn M. Margatnep war der Tatbestand also objektiv nicht erfüllt, dieser Zeitpunkt ist noch nicht relevant für den Vorsatz.

Diese Überlegung kann demnach das Problem des nachträglich entfallenen Vorsatzes nicht beheben. Lediglich dogmatisch ist eine adäquate Lösung zu erzielen.

Die Frage ist, ob bei Sachverhalten, wo Handlung und Erfolg zeitmäßig wesentlich auseinanderfallen, Vorsatz vorliegen muß bei der Handlung, die für den Erfolgseintritt ursächlich wurde (Übergabe an Boten zum Kleinen Konvent) oder beim Erfolgseintritt selbst (Verbreitung der Schrift auf dem Kleinen Konvent).

Die Beisitzer neigen wohl der ersten Lösung zu und gelangen alle zu einer Strafbarkeit wegen vollendeter Aufwiegelung. Allerdings erfolgte keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Problem des Vorsatzwegfalls.

Für die erste Lösung spricht das kriminalpolitische Argument. Wer eine Handlung beging, die einen strafwürdigen Erfolg verursachte, soll sich ex postnicht darauf berufen können, diesen innerlich nicht mehr aktuell gewollt zu haben. Schließlich ist Obliegenheit des Täters, so er eine Gefahr geschaffen hat, diese wieder zu beseitigen; kommt er dem nicht nach, muß er sich an seiner Handlung und dem Vorsatz zu diesem Zeitpunkt messen lassen. Konnte er nicht mehr rechtzeitig die Vollendung hindern, ist dies seine Risiko, nicht billigerweise das des verletzten Rechtsgutes.

Für die zweite Lösung spricht die Dogmatik. Eine Tat setzte den objektiven Tatbestand undden subjektiven Vorsatz voraus. Der CCC nennt andere Fälle, vor allem im Bereich der Irrtümer, wo bei Fehlen des Vorsatzes trotz Vollendung keine Strafbarkeit, allenfalls eine gemilderte in Betracht kommt (etwa Ius Criminalis Teil I Art. 4 Abs. 1, 2 CCC). Auch der Versuch hat eine konstruktiv ähnliche Situation und kommt zu einer Strafmaßmilderung: Beim Versuch liegt nur der böse Wille vor, nicht der böse Erfolg; im vorliegenden Fall liegt nur der böse Erfolg vor, nicht der böse Wille.

Das Krongericht möchte die Kriminalpolitik und die Dogmatik gleichermaßen zu ihrem Recht kommen lassen. Es wird einen vermittelnden Weg beschreiten.

Im Falle des nachträglichen Vorsatzwegfalls wird, so sich der Angeklagte darauf beruft, Prozeßrecht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 CCC umgekehrt. Die Situation dieser Vorschrift liegt nicht vor; nicht der Angeklagte ist vor unbilliger Beweisbeschwer und Strafverfolgung zu bewahren, sondern der Strafanspruch des Staates ist vor unbilliger Behauptung und Vereitelung der Strafverfolgung zu bewahren. Der Vorsatz ist nur ein Teil der Gesamtschuld, die sich aus Tatbestand, Vorsatz, mangelnder Rechtfertigung und mangelnder Entschuldigung zusammensetzt. Insofern ist hier auch der Schutzanspruch des Täters nicht so hoch wie bei der Gesamtschuldfrage.

Ferner muß der Täter beweisen, daß er im Sinne des Rücktritts Art. 7, Abs. 7 alles ihm mögliche getan hat, um die Vollendung nach Wegfall des Vorsatzes zu hindern ("gleichsam in den Arm fallen"). Dem Täter erwächst aus der Risikoerhöhung seiner ersten Handlung eine Obliegenheit zur Risikoverringerung. Wie beim Rücktritt vom Versuch muß er eine honorierbare Manifestation des Verzichts auf das Unrecht leisten. Auf jene Parallele wies auch Beisitzer Ne’mekath hin.

Gelingt ihm der doppelte Beweis nicht, so soll der Handlungszeitpunkt vorsatzrelevant sein. Gelingt ihm dieser doppelte Beweis, so soll er nur nach den Versuchsvorschriften bestraft werden. Denn hier soll der dogmatischen Lösung nach Befriedigung der Kriminalpolitik auf dem Beweisgebiet Rechnung getragen werden. Die Ähnlichkeit zwischen Versuch und dem Vorsatzwegfall, die oben konstatiert wurde, ergebe hier die Rechtswertung.

Die Angeklagte muß also beweisen, daß sie keinen Vorsatz mehr zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung hatte. Dies hat sie durch ihren Zeugenbeweis getan. Sie muß ferner nachweisen, daß sie alles ihr mögliche unternommen hat, um dem bösen Erfolg noch in den Arm zu fallen.

Dies ist zweifelhaft. Sie hat sich selbst auf den Weg gemacht und eine Seereise unternommen, auf der ihr Witterungsunbillen ihrer Aussage nach die Vollendungsvereitelung unmöglich gemacht hatten. Sie muß sich aber die Frage stellen lassen, warum sie nicht z.B. auf arkanem Wege die Nachricht zum Konvent senden ließ, um das Verbreiten der Rede zu verhindern. Als Beispiele führt das Krongericht drei Verständigungszauber aus drei Zauberursprungsklassen an, die alle eine entsprechende Nachricht hätten rechtzeitig eintreffen lassen: ELFEN, FREUNDE, HÖRT DEN RUF bzw. IMMATERIALIS PHANTOMAR bzw. TRAUMGESTALT.

Auch an Bewegungszauber (TRANSVERSALIS TELEPORT) hätte gedacht werden könne. Zu guter Letzt wäre die Reisebegleitung eines im Wetterzauber Kundigen sinnvoll gewesen, um den erfahrungsgemäß auftretenden Reisebeschweren zur See entgegenzuwirken. Ihre Beziehung zum yleh’schen Hof gab ihr die privilegierte Möglichkeit, Zauberkundige diesbezüglich anzusprechen. Sie verabsäumte dies. Die Beisitzer Tanoram und Ne’mekath wiesen zudem auf die Möglichkeit der Konsultation der örtlichen Geweihtenschaft hin.

Insgesamt hätten der Angeklagten noch zumutbare Wege offen gestanden, den Aushang des Textes zu verhindern. Damit ist der Handlungszeitpunkt entscheidend für die Vorsatzfrage. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie Vorsatz.

Die Angeklagte handelte demnach objektiv und subjektiv tatbestandsmäßig.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Sinne von Ius Criminalis Teil I Art. 8 CCC sind nicht ersichtlich.

Damit hat sich die Angeklagte der vollendeten Aufwiegelung nach Ius Criminials Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 CCC strafbar gemacht.

Es stellt sich ferner die Frage, ob die Angeklagte eine besonders schwere Aufwiegelung nach Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 § 1 CCC begangen hat.

Dies wäre der Fall, wenn die aufwiegelnden Äußerungen erkennbar und geeignet auf Auslösung von hochverräterischen Taten abzielten.

In diesem Fall verweist das Krongericht auf seine Ausführungen zur Auslegung des Textes und seine Untersuchungen zu dessen hochverräterischer Ausrichtung. Das Krongericht hat wegen der Ambivalenz des Textes und dem an Hochverratsmitteln armen Kontext den Text für nicht hochverräterisch in einem strafbaren Sinne gehalten.

Das Krongericht betont zudem, daß der Tatbestand der besonders schweren Aufwiegelung die Geeignetheit voraussetzt, bestimmt hochverräterische Taten auszulösen. Aus der Aufwiegelung hätten sich nach Ansicht des Krongerichts konkrete Hinweise auf konkrete Taten ergeben müssen, die den Tatbestand des Hochverrates erfüllt hätten. Dies ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte förderte mit ihren Auslassungen eine bestimmte, nämlich negative Stimmung gegenüber dem Hochadel. Dies wird mit der Aufwiegelung primär geahndet. Sie konkretisierte diese Stimmung aber nicht zu einem bestimmten negativen Verhalten. Niemand konnte aus diesem Text eine Verhaltensweise ablesen, die als Autorschaft die Angeklagte gehabt hätte; jede hochverräterische Handlung wäre Ergebnis eigener Denk- und Planleistung gewesen.

An dieser Stelle warf die Beisitzer Tanoram eine interessante dogmatische Frage nach dem Verhältnis zwischen besonders schwerer Aufwiegelung und Anstiftung zum Hochverrat auf. Das Krongericht ist der Ansicht, daß ein Spezialitätsverhältnis zwischen beiden Normkomplexen zugunsten der besonders schweren Aufwiegelung besteht.

Diese ist ein Sonderfall der Anstiftung, und zwar der Anstiftung zum Hochverrat. Im Prüfungsbereich der besonders schweren Aufwiegelung, d.h. in anderen Worten: der Anstiftung zum Hochverrat mittels aufwieglerischen Verhaltens im Sinne des Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 Abs. 1 CCC, entfällt eine eigene Untersuchung der Anstiftung zum Hochverrat.

Das bedeutet nicht, daß eine Anstiftung zum Hochverrat nicht selbständig denkbar wäre. Es sind viele Konstellationen vorstellbar, in denen zum Hochverrat angestiftet wird, ohne sich der publikumsträchtigen Aufwiegelung zu bedienen. Allerdings ist dies in diesem Falle nicht einschlägig.

Im Ergebnis hat sich die Angeklagte nicht der besonders schweren Aufwiegelung strafbar gemacht.

 

C. Ehrdelikte, Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 CCC


I. Zu den Vorfragen und dem Tatbestande ist nach oben zu verweisen.


II. Einzelprüfung

Die Angeklagte hat sich einer Beleidigung strafbar gemacht, Abs. 1 (Alternative 1). Sie hat durch ihre Werturteile, die bereits oben aufgeführt wurden, Mißachtung und Geringachtung des Hochadels als Personengruppe kundgetan. Eine Personengruppe kann durchaus als Kollektiv beleidigt werden, wenn klar abgrenzbare Kriterien für deren Identifizierung vorliegend. Dies ist beim "Hochadel" der Fall.

Zu diesem objektiven Tatbestand der Beleidigung tritt der Vorsatz. Er ist bei der Beleidigung auch nicht problematisch, da sie den Vorsatz zu diesen Äußerungen noch hatte, als sie Thorn M. Margatnep als dem "Dritten" (Variante 2) im Sinne der Vorschrift ihre Rede mit auf den Weg gab.

Da auch keine Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe greifen, auch nicht die des Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 Abs. 6 CCC (die Beleidigung geht gerade aus der Form der Äußerung hervor), hat sich die Angeklagte einer Beleidigung strafbar gemacht.

Auch eine üble Nachrede liegt tatbestandsmäßig vor. Folgende Tatsachenäußerung:

"Mit Al’Anfa, ..., bandelten die Hohen unserer Heimat an, ..."

ist kein Werturteil im Sinne der Beleidigung, sondern nimmt in Anspruch, eine wahre Begebenheit zu referieren, was das Merkmal einer Tatsachenäußerung ist. Der Charakter dieser ist ehrenrührig gemäß des Wortlauts des CCC, da Kollaborateure allgemein verachtet werden und das Ansehen der Hochadeligen unter diesem Etikett beim Volk auch herabgewürdigt würde.

Behaupten als erste Variante in Sinne der Norm meint, etwas als nach eigener Überzeugung geschehen oder vorhanden hinstellen; verbreiten dagegen ist die Mitteilung einer ehrenrührigen Tatsache als Gegenstand fremden Wissens durch Weitergabe von - wirklichen oder angeblichen - Tatsachenbehauptungen anderer, für die der Täter selbst nicht eintritt oder sich zu eigen macht. Einschlägig ist hier das Merkmal des Behauptens.

Straffrei bliebe die Angeklagte indes, wenn die Tatsache erweislich wahr ist. Ungeachtet des realen Hintergrunds, welcher von den Beisitzern Ardais und Tanoram referiert wurde, steht für das Krongericht fest, daß ein Leser aus dem Kontext der Rede, in welchem "die Hohen" immer das ganze oder wesentlich mehrheitliche Kollektiv der Hochadeligen bezeichnete, nämliches auch an dieser Stelle annehmen und also lesen mußte, daß dem ganzen oder wesentlich mehrheitlichen Hochadel Kollaboration unterstellt wurde. Hierfür besteht kein Wahrheitsbeweis, insbesondere war ein solcher dem Krongericht nach der Beweisaufnahme vor allem im Hinblick auf die Fluktuation in den Rängen des Hochadels nicht plausibel; zumal die Angeklagte keinen Beweis diesbezüglich antrat. Hier endet die Beweiserforschungspflichtdes Gerichtes.

Der Vorsatz ist nach der Ausführungen zur Aufwiegelung grundsätzlich gegeben. Indes haben Beisitzer Ardais und Tanoram die Frage aufgeworfen, ob nicht ein vorsatzausschließender Irrtum nach Ius Criminalis Teil I Art. 4 Abs. 1 CCC über die Unwahrheit ihrer Behauptung vorlag. Also stellt sich noch die Frage nach dem genauen Umfang des Vorsatzes hinsichtlich der üblen Nachrede.

Wie bereits angeführt, ist Gegenstand des Wahrheitsbeweises die Behauptung gewesen, daß der gesamte Hochadel mit Al’Anfa "angebandelt" habe. Es spielt keine Rolle, was die Angeklagte konkret meinte: der objektive Gehalt ihrer Aussagen deutet auf jedes einzelne Mitglied des Hochadels, so mußte es sich auch dem verständigen Leser erschließen. Die Beweisaufnahme hat nicht die Überzeugung des Gerichtes geformt, daß die Angeklagte jemals irrtümlich davon ausging, es entspräche der Wahrheit, daß der gesamte oder mehrheitliche Hochadel kollaboriert habe.

Das Gericht schätzt die Angeklagte vielmehr als gebildete und wortgewandte Person ein, welche die Tragweite ihrer weiten Formulierung und die daraus resultierenden Anforderungen an den Wahrheitsbeweis einschätzen konnte. Zumindest nahm sie nach Ansicht des Krongerichts billigend in Kauf, daß mit der Kenntnisnahme ihrer Schrift durch Dritte dieser Eindruck einer Gesamtverschwörung des Hochadels erweckt wurde, was für den Vorsatz nach Teil I Art. 2 Abs. 1 Satz 1 CCC (Eventualvorsatz) genügt und zudem ausschließt, daß sie nicht wußte, de facto auchden Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Damit entfällt der Irrtum.

Letztlich bejaht das Krongericht die Strafbarkeit wegen Übler Nachrede. Es folgt ferner der Ansicht der Beisitzer Ardais und Tanoram, daß das strafschärfende Merkmal des großen Kreises im Sinne von Abs. 2 mit dem Großteil des kemischen Niederadels erfüllt ist.

Unstreitig im Kreise der Beisitzer war das Vorliegen von Abs. 4, der zu einer Unrechtsschärfung gelangt bei Ehrdelikten gegenüber Persönlichkeiten, die Herrschaft haben bzw. mit Staats- oder Kirchensachen qualifiziert betraut sind.

 

Schlußbetrachtung

Im Ergebnis befindet das Krongericht, daß die Angeklagte Phellipa della Salmoranes

Mit der Aufwieglung, Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1. Var., 3, Alt. 1 CCC ein Vergehen,

Mit der Beleidigung, Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 Abs. 1, Var. 2, Alt. 1, Abs. 4 CCC, ein Vergehen,

Mit der Üblen Nachrede, Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 Abs. 2, Var. 1, Alt. 2, Abs. 4 CCC, ein schweres Vergehen

verwirklicht hat.

 

Abweichende Voten zu Lasten der Angeklagten: Eilyn Ardais bezüglich Hochverrat, besonders schwerer Aufwiegelung
Khirva Tanoram bezüglich besonders schwerer Aufwiegelung

Abweichende Voten zu Gunsten der Angeklagten:

Eilyn Ardais und Khirva Tanoram bezüglich übler Nachrede

Die Strafbemessung ergibt sich aus Ius Criminalis Teil I Art. 3. Das Gericht berücksichtigt sowohl die Voten seiner Beisitzer als auch die Prozeßumstände. Die kooperative Haltung der Angeklagten findet vor allem Eingang in die zeitliche Strafbemessung, die beim Freiheitsentzug dem untersten Strafrahmen entspricht, und dem Verzicht auf spezielle vermögensrechtliche Strafen. Das Krongericht sieht die gesellschaftlichen und auch familienrechtlichen Konsequenzen des Verfahrens für die Angeklagte und verzichtet auf zusätzliche Belastungen der Anverwandten.

 

Demnach verurteilt das Krongericht des Königinnenreiches der Kemi Phellippa della Salmoranes:

  • Zu Verlust der Freiheit für fünf Sonnenläufe und Deportation auf die Festungsinsel Aht’nehwi, Prozeßrecht Art. 14 § 5 Abs. 1, 2. CCC Es wird Zwangsarbeit im handwerklichen Bereich nach Abs. 6 angeordnet. Die Einzelbestimmung trifft der Reichszehntprüfer in Absprache mit dem Kerkermeister (Art. 15 § 3 Abs. 2, § 4 CCC). Die Vollstreckung beginnt mit dem 5. Tag des Hesinde 25 S.G. Bis dahin ist die Verurteilte im Kerker zu Kehfu zu verwahren.

     

  • Zu zehnjährigem Verlust sämtlicher Privilegien bzw. der Fähigkeit, Privilegien zu erlangen, Prozeßrecht Art. 14 § 4 Abs. 1, 2 CCC. Die Wirkung setzt mit dem heutigen Tag der Verkündung des Urteils ein.

     

  • Zu einer Leibesstrafe auf Frist, Prozeßrecht Art. 14, § 6 Abs. 3 CCC. Entsprechend der Zahl der Hochadeligen wird eine gleiche Summe von Peitschenschlägen angeordnet, die auf dem Richtplatz in Khefu öffentlich am 30. Tag des Boron 25 S.G. vollstreckt werden. Bis dahin soll diese Vollstreckung reichskundgetan werden.

Menev, Zenach / Khefu, 14. Tag des Boron 25 S.G.

Für den Raben, für das Reich und für das Recht


Managarm
Der Kronjustitiar

 

Anschlußanordnung

Das Krongericht erstreckt die Anklage nach Prozeßrecht Art. 4 Abs. 6 CCC auf Thorn M. Margatnep. Das Krongericht ist der Auffassung, daß eine rechtliche Würdigung des Umstandes erfolgen muß, daß Thorn M. Margatnep der Redetext von der verurteilten Phellippa della Salmoranes überreicht wurde und er nichts gegen den Aushang der Rede am Konventsort unternahm.

Das Krongericht hält eine Teilnahme des Thorn M. Margatnep nach Ius Criminalis Teil I Art. 6 Abs. 5 CCC in Verbindung mit einem strafwürdigen Nichtstun nach Ius Criminalis Teil I Art. 5 CCC für möglich.

Thorn M. Margatnep ist zum 21. Tag des Boron 25 S.G. in dieser Frage vor das Krongericht zu laden. Das Krongericht fordert gemäß Prozeßrecht Art. 4 Abs. 5 CCC Torben Jandarasson, Rêpa ni Neu-Prêm (Ankläger in der Ausgangssache CrimPdS1KG/1.25) auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Thorn M. Margatnep in Kenntnis des Redetextes dessen Aushang hätte verhindern müssen und ob in seiner diesbezüglichen Passivität ein strafwürdiges Nichtstun bzw. in solchem eine Beihilfe zu den Straftaten der Phellippa della Salmoranes - im Sinne vorstehenden Urteils - zu erblicken ist.

Das Krongericht weist ausdrücklich darauf hin, daß dies eine andere Fragestellung ist als in der ersten und annullierten Aufforderung nach Prozeßrecht Art. 4 Abs. 5 CCC.

Der Kronjustitiar


Phelippa della Salmoranes teilweise begnadigt!
 

Wir, Peri III., Nisut der Kemi von Borons Gnaden,
tun kund:

 

Daß Wir die diverser Vergehen gegen Reich und Krone schuldig gesprochene Phelippa della Salmoranes begnadigen in der Weise, daß Wir der Delinquentin die Ausführung der Leibstrafe in Form von zwölf Peitschenhieben erlassen. Wir wollen diesbezüglich der Fürsprache Hoheit Chanya Al'Mout'pekerets nachkommen und sehen diese als gerechtfertigt an.
Weiterhin verfügen Wir, daß Phelippa della Salmoranes, so sie ihre Verbannung mit Würde und Anstand trägt, nach Ablauf der Strafe eine Prüfung vor Unserer Majestät bezüglich des Titels einer Sahet der Inseln erwirken kann.
Die Kinder der Phelippa della Salmoranes und des im Norden verschollenen Hátya Ni Yleha, Enrsico Nostravio da Vancha, nehmen Wir in Unsere Obhut und vertrauen sie bewährten Händen zur Erziehung an.
So befehlen Wir,

 

Peri III. Setepen, Nisut Ni Kemi
vor dem Angesicht des Herrn.

 

****************************************************

 

Der Prozeß gegen Prinzessin Rhônda Setepen

 

Das Krongericht des Káhet Ni Kemi
Der Kronjustitiar
Khefu - Menev/Zenach
 

Nach Antrag der Nisut Peri III. Setepen
Nach rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes
Ergeht für Raben, Reich und Recht folgendes Urteil

 

Rhônda Setepen wird gemäß Art. 18 Prozeßrecht CCC vom Gericht der Krone in die Acht für das gesamte Reichsgebiet des Káhet Ni Kemi und aller assoziierten Territorien getan.


Von nun an sei Rhonda Setepen vor Recht und Menschen aller Ehren, Würden und Vorrechte entkleidet, und ihre Freiheit soll ihr genommen werden, so sie ergriffen wird.
Das Gericht der Krone zerbricht alle Bande der Familie bis zur Verwitwung und Verwaisung und erklärt alle Bande civilrechtlicher Art, soweit Rhônda Setepen etwas fordern durfte, für gelöst. Sie soll nicht beherbergt, ernährt oder sonstwie unterstützt werden; dieses Verbot gilt gemäß CCC Ius criminalis Teil 2 Art. 1 § 1 ohne Einschränkung; wer dem zuwider handelt und der Geächteten, dem Rechte zum Trotz, auch den kleinsten Beistand leiht, unterfällt mit voller Wirkung gleichfalls des Acht des Reichs.

Jedwede Tat wider die Geächtete, sie zu ergreifen oder an der Flucht zu hindern, ist nach dem Gesetz (I.C. Teil 1 Art. 6 Abs. 4) gerechtfertigt, soweit die Geächtete nicht zu Tode kommt; doch gilt die Tötung des Geächteten vor dem Gesetz als entschuldigt (ebenda Abs. 6).

 

Aus dem Kreis des Rechts getreten:
Blutig war sie, blutig soll sie enden -
Und schändlich wie ihr Leben sei ihr Tod.
 

Für Raben, Reich und Recht
Se. Hoheitliche Ehren
Managarm
Kronjustitiar des Káhet ni Kemi

 

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Der Prozeß gegen Sandil Bonifacis, ehem. Akîb Ni Táheken



 
Antrag auf Reichsacht gegen den flüchtigen ehemaligen Baron von Táheken, Sandil Bonifacis

Das Krongericht des Kahet Ni Kemi
Die Kronanwältin
Merkem/Terkum - Khefu

 

Im Namen des Heiligen Rabens, der Heiligen Nisut der Kemi, Peri III. Setepen, und des Káhet Ni Kemi
wird Antrag gestellt auf:
Verhängung der Reichsacht
(proscriptio regis)
gegen
den ehemaligen Akîb Ni Táheken, Sandil Bonifacis

 

Der ehemalige Akîb Ni Táheken schloß mit dem inzwischen des Hochverrates schuldig gesprochenen Enrisco da Vancha einen Bündnisvertrag zwischen der Tá’akîb Táheken und der Tá‘hatya Yleha. Jener Vertrag sah ein Bündnis der Herrschaften vor, ohne das Reich ausdrücklich auszunehmen. Das Krongericht urteilte bezüglich dieses Vertrages bereits in der Urteilsbegründung da Vancha klar auf Hochverrat nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §1 Abs. 2,3 und 4CCC. In der Urteilsbegründung gegen da Vancha wurde vom Krongericht die Imprisionierung des früheren Akîbs Ni Táheken angeordnet.

Die Person des Sandil Bonifacis hält sich nach Ermittlungen des Krongerichtsbanners des KKAB nicht mehr innerhalb der Reichsgrenzen auf, so daß eine Imprisionierung und eine Krongerichtsverhandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Flucht des Bonifacis steht einem Schuldanerkenntnis gleich.
Mangels der Möglichkeit dem Recht des Káhet Ni Kemi genüge zu tun, sieht die Kronanwältin in der Verhängung der Reichsacht gem. Art. 18 CCC das einzig adäquate Mittel, das gegen das Reich begangene Unrecht zu sühnen.

Für Raben, Reich und Recht

 

Eillyn Ardais-Arres
Kronanwältin


Reichsacht über Sandil Bonifacis verhängt
 

Das Krongericht des Káhet ni Kemi
Der Kronjustitiar
Khefu - Menev/Zenach

 

Für Raben, Reich und Recht ergeht folgendes Urteil

 

Sandil Bonifacis wird gemäß Art. 18 Prozeßrecht CCC vom Gericht der Krone in der Acht für das gesamte Reichsgebiet des Káhet ni Kemi und aller assoziierten Territorien getan.

 

Von nun an sei Sandil Bonifacis vor Recht und Menschen für aller Ehren, Würden und Vorrechte entkleidet, und seine Freiheit soll ihm genommen werden, so er ergriffen wird.
Das Gericht der Krone zerbricht alle Bande der Familie bis zur Verwitwung und Verwaisung und erklärt alle Bande civilrechtlicher Art, soweit Sandil Bonifacis etwas fordern durfte, für gelöst. Er soll nicht beherbergt, ernährt oder sonstwie unter.stützt werden; dieses Verbot gilt gemäß CCC Ius criminalis Teil 2 Art. 1 § 1 ohne Einschränkung; wer dem zuwider handelt und dem Geächteten, dem Rechte zum Trotz, auch den kleinsten Beistand leiht, unterfällt mit voller Wirkung gleichfalls des Acht des Reichs.
Das Krongericht weist daraufhin, daß jedwede Tat wider Sandil Bonifacis, ihn zu ergreifen oder an der Flucht zu hindern, nach dem Gesetz (I.C. Teil 1 Art. 6 Abs. 4) gerechtfertigt ist, soweit der Geächtete nicht zu Tode kommt; doch gilt die Tötung des Geächteten vor dem Gesetz als entschuldigt (ebenda Abs. 6).

Für Raben, Reich und Recht

 

Se. Hoheitliche Ehren
Managarm
Kronjustitiar des Káhet ni Kemi

 

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Der Prozeß gegen Enrisco da Vancha, ehem. Hátya Ni Yleha

 

Cronprinceß Ela erhebt Klage gegen Enrisco da Vancha

Im Namen des heiligen Rabens, der Heiligen Nisut der Kemi, Peri III. Setepen, und des Káhet Ni Kemi
erheben Wir, Cronprinceß Ela XV. Setepen, Anklage gegen den
 
ehemaligen Hátya Ni Yleha, Enrisco Nostravio da Vancha,

sowie gegen seine Vertrauten und Komplizen

 

Adarian von Dreyfelsen-Dragentodt, ehem. Marschall der Miliz der Schwarzen Armee
Thièn Dscher'yîn'h, ehem. SerHátya Ni Yleha
Scheïjan Sedajin von Tuzak
Santosca di Carrillio
Côragón T'Iamâr'h Âr'than

derzeit imprisioniert im Kerkerturm zu Khefu.

 

Wir legen dem Angeklagten folgende Straftaten unter Berufung auf die vorläufige Fassung des CCC zur Last. In allen Anklagepunkten soll nach Ansicht der Anklage auf Vorsatz (Ius Criminalis Teil I Art.2 Abs. 1) erkannt werden. Die Anklage beschuldigt den Angeklagten folgender Taten:

 

  1. Des vollendeten Hochverrats nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §1 (3) und Art.1 §1 (4)
  2. Des versuchten Hochverrats nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §1 (1) und im besonders schweren Falle nach Art.1 §1 (1) und (2)
  3. Der Aufwiegelung nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §2 (1)
  4. Der Aufwiegelung in besonders schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §2 (2) und Art.1 §2 (3)
  5. Des versuchten Landfriedensbruches nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §3 (1) und (2)
  6. Der versuchten Söldnerei nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §4 (1) und (2)
  7. Der versuchten Söldnerei in schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §4 (3)
  8. Des Lehnsfrevels nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §5 (1) und Art.1 §5 (2)
  9. Der Bestechung nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §6 (3)
  10. Des versuchten Geheimnisfrevels im besonders schweren Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §7 (1) und (2)
  11. Der Lüge nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §8 (1)
  12. Der Anstiftung zum vielfachen versuchten Mordes nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §2 (3)
  13. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten Vergewaltigung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §4 (1)
  14. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten gröblichen Verletzung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §6
  15. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten Verstümmelung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §7 (1)
  16. Der Anstiftung zum vielfachen versuchten Menschenraub nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §8 (1)
  17. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten Freiheitsberaubung und Nötigung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §9 (1)
  18. Der Anstiftung zum vielfachen versuchten Angriff auf Adelspersonen nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §10 (1)
  19. Des schweren Diebstahls nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §1 (2) Abs. 4
  20. Der Anstiftung zum Raub und zur Piraterie in schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §2 (2)
  21. Des Betruges in besonders schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §4 (2) Abs. 1
  22. Der Untreue und des Geheimnisverrats nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §5 (3)
  23. Der Anstiftung zur versuchten Brandstiftung nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §8 (3)
  24. Der Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §9 (1) und Art.4 §9 (2) sowie im schweren Falle nach Art.4 §9 (3)

 

Zur Stützung der Anklage legen Wir folgende Beweise vor, bzw. beantragen die Vernehmung der erwähnten Zeugen.

  1. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte durch die angestrebte Separation der Provinz Yleha vom Káhet Ni Kemi ein hochverräterisches Unternehmen gegen das Káhet vorbereitet hat. Da er ein solches in erheblicher Weise, also zeitlich und sachlich nah zu dem letztendlichen Ziele, gefördert hat muß in diesem Punkt eine Bestrafung als Verbrecher erfolgen, ohne die Milderungsmöglichkeit der Strafe nach Maßgabe des Art. 3 dieses Gesetzes.
  2. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte versucht hat, mit Gewalt den Bestand des Königreiches Kemi zu beeinträchtigen, indem er seine Freiheit vor fremder Botmäßigkeit aufzuheben gedachte und damit durch die versuchte Abtrennung eines zum Reiche gehörenden Gebietes dessen staatliche Einheit zu beseitigen versuchte. Die besondere Schwere dieser Tat ist festzustellen, da in deren Folge der Tod Dritter oder die erhebliche Beschädigung oder Zerstörung von öffentlichem Besitz von einigem Werte angestrebt worden ist.
  3. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte durch Verbreiten von Schriften, Abbildungen und Darstellungen in Form ebendieses Schriftstückes das Königreich Kemi sowie die auf dem Gesetz des Reiches beruhende Ordnung - denn diese beruht auch auf der Loyalität der Adelspersonen zur Nisut Ni Kemi - durch Kundgabe roher und mißachtender Äußerungen in Form der Hetze gegen Land und Adelige der Nisut beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht hat.
  4. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte sich in besonders schwerem Falle der Aufwiegelung schuldig gemacht hat, da vorgelegter Schriftbeweis erkennbar und geeignet auf Auslösung von Taten im Sinne des Teils II Art. 1 § 1 des CCC abzielt. Das Schriftstück ist zudem dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Haß gegen Teile der Bevölkerung - nämlich der sich in Yleha und in den angrenzenden Gebieten aufhaltenden kem'schen Bürgerinnen und Bürgern - aufzustacheln sowie zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufzufordern.
  5. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte versuchte, Gewalttätigkeiten gegen Menschen, andere Vernunftbegabte und Sachen auszulösen, sowie versuchte, mit Bedrohungenen von Menschen und anderen Vernunftbegabten in einer Weise, die allgemein eine Furcht entstehen lassen können, im Gemeinwesen des kem'schen Staates nicht mehr sicher vor Horden sein zu können, auf Menschenmengen einzuwirken um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Dabei muß erschwerend berücksichtigt werden, daß der Beklagte zur Durchsetzung des Landfriedensbruches geschmiedete Waffen zum Einsatz zu bringen gedachte, sowie anstrebte, durch eine Gewalttätigkeit zahlreiche Personen in die Gefahr des Todes oder einer gröblichen Verletzung zu bringen, sowie Plünderungen und bedeutenden Schaden an fremden Sachen billigend in Kauf nahm.
  6. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte versucht hat, größere Gruppen von zum Kampfe befähigten Personen unter den eigenen Befehl anzuwerben, diese sich in Sold zur Verfügung zu halten, sowie diese Gruppen als heeresähnliche Vereinigungen zu gruppieren. Des weiteren beschuldigt die Anklage den Beklagten, in zwei Fällen versucht zu haben, Waffen und Kriegsgerät zu horten, ohne damit einen eigentlichen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Als Zeugen für dieses Verbrechen benennt die Anklage Seine Durchlaucht, Djurepa Tork Ni Strumfels, sowie Hochwolgeboren Akilja Algerin-de Cavazo.
  7. Erschwerend zu Punkt 6 der Anklage kommt hinzu, daß die vorliegenden Zeugenaussagen und Schriftbeweise belegen, daß das Vorgehen des Beklagten darauf abzielte, Heimlichkeit oder Täuschung Dritter - v.a. in Person der Nisut Ni Kemi - zu gewährleisten.
  8. Die Taten des Beklagten erfüllen nach Auffassung der Anklage den Tatbestand des Lehnsfrevels insofern, als daß der Beklagte mit der Fortführung der Provinzkasse dem Lehen zur eigenen Bereicherung Vermögenswerte entzogen hat, welche mindestens zur Wahrung der bei Belehnung vorgefundenen wirtschaftlichen Lage erforderlich waren. Des weiteren wird der Angeklagte beschuldigt, das Lehen Táheken mit unlauteren wirtschaftlichen Mitteln in seiner Sicherheit nicht unerheblich geschädigt zu haben, indem er diesem durch wirtschaftlichen Druck einen "Beistandspakt" aufzwang, der Táheken im Falle eines vom Angeklagten angestrebten kem'schen-ylehischen Krieges in höchste Gefahr gebracht hätte. Als Beweis legt die Anklage das Schriftstück Nr.2 vor. Zusammenfassend sieht die Anklage den Tatbestand erfüllt, daß der Beklagte sein Lehen planmäßig der Aufsicht oder dem Zugriff oberer Reichsinstitutionen entzogen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Anklagepunkte 1-7 die Gefahr einer tatsächlichen Reichsunabhängigkeit herbeiführt hat.
  9. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte seine separatistischen Bestrebungen durch massive Bestechung kem'scher Amtpersonen und Söldlinge zu erreichen trachtete.
  10. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte beabsichtigt hat, Staatsgeheimnisse einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsleute mitzuteilen und damit versuchte, das Reich zu benachteiligen und eine fremde Macht zu begünstigen. Es kann als gesichert gelten, daß der Beklagte zur Erreichung seiner separatistischen Ziele diese Geheimnisse seiner neuen Botmäßigkeit mitgeteilt hätte, um eben diese Ziele leichter durchsetzen zu können. Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte im von ihm angestrebten neuen Lehensverhältnis als König von Yleha seiner neuen Lehnspflicht genügte getan hätte. Der besonders schwere Fall liegt in diesem Fall vor, da der Täter eine verantwortliche Stellung mißbrauchte, die ihn besonders zur Wahrung von Staatsgeheimnissen verpflichtet hatte.
  11. Die Anklage sieht beim Beklagten den Tatbestand der Lüge erfüllt, da er vor einer Geweihten und Amtsperson - der Hl. Nisut Peri III. Setepen - Aussagen oder Erklärungen abgab, bei denen Wort und Wirklichkeit auseinanderfiel. Der Beklagte verbreitete die Unwahrheit über die Intentionen seines gescheiterten Waffengeschäft mit Seiner Durchlaucht, Tádjurepa Tork Ni Sturmfels, des weiteren auch über die Intention und die Gründe seiner Abreise aus dem Káhet Ni Kemi. Als Zeugin dieser Angelegenheit benennen Wir die Hl. Nisut, Peri III. Setepen selbselbsten.
  12. Die Anklage beantragt die Bestrafung des Beklagten für die unter Punkt 12 bis 20, 23 und 24 genannten versuchten Vergehen und Verbrechen aufgrund der Tatsache, daß die vom Angeklagten betriebenen separatistischen Maßnahmen seinerseits auf die Durchsetzung derselben mit Waffengewalt hinauslaufen mußten. Dies sieht der Beklagte ebenso, als Beweis diene erneut das beigefügte Schriftstück "Operation Legende". Alle oben beklagten Vergehen wären aber zwangsläufig mit einer derartigen kriegerischen Auseinandersetzung verknüpft und wurden daher vom Beklagten angestrebt. Erschwerend sieht die Anklage den Fall dahingehend, daß der Beklagte nicht aus einer Lage der Bedrohung handelte, sondern mit Heimtücke und Hinterlist vorging, sowei durch die angestrebte Entführung des Akîbs von Yunisa gar vor Adelspersonen nicht zurückschreckte. Die erwähnte Untersagung von Gewalttaten und Plünderungen im relevanten Schriftstück sind nach Meinung der Anklage nicht von Relevanz, da die Erfahrung zeigt, daß derartige Einschränkungen unmöglich durchzusetzen sind. Als Gutachterin zu diesem Punkt empfiehlt die Anklage Ihre Hoheit, die Fédàykîm-Gardekriegsherrin.
  1. Die Flucht aus dem Káhet Ni Kemi sowie der Raub der ylehischen Provinzkasse ist nach Ansicht der Anklage die Verwirklichung eines Betrugsdelikts. Der Beklagte hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen - nämlich die Möglichkeit des Erwerbs einer horasischen Signorie - anderen Adelspersonen falsche Tatsachen vorgespiegelt und wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt, um einen Irrtum zu erregen. Aufgrund dieser Täuschung wurden die Rechte des Káhet am Vermögen der Provinz Yleha nachteilig verändert. Ein besonders schwerer Fall liegt in diesem Falle vor, da in Person der Hl. Nisut eine mit Staatsgewalt ausgezeichnete Person getäuscht wurde, sowie aufgrund des Betruges zahlreiche Bürger und Bürgerinnen Ylehas in Hunger und Bedürftigkeit gestürzt wurden. Des weiteren ist erwiesen, daß durch die Täuschung des Beklagten ein größerer Kreis an Getäuschten - nämlich ein Großteil der ylehischen Bevölkerung - besonders wirtschaftlich schwer sind, sowie das Lehen Yleha dadurch in seiner wirtschaftlichen Entfaltung schwer getroffen wurde. Zum Vorwurf des Raubes der Provinzkasse sind neben den verantwortlichen Ermitlungsbehörden in Person des Yret Ni KKAB, Dio de Cavazo, auch Ihre Majestät, die Nisut, zu hören.
  2. Die Flucht aus dem Káhet Ni Kemi sowie der Raub der ylehischen Provinzkasse ist nach Ansicht der Anklage die Verwirklichung der Untreue und des Geheimnisverrats. Der Beklagte hat durch den Mißbruach der ihm durch Gesetz und Weisung von Oberen eingeräumten Macht, Rechte an oder die Verhältnisse von fremdem - nämlich provinzlichem Vermögen - zu belasten, fremden - nämlich ylehischen - Gütern Schaden zufügt. Darüberhinaus ist festzustellen, daß der Beklagte im Zuge seiner Flucht ins Horasreich wirtschaftliche Geheimnisse an Unberufene weitergegeben hat, wodurch die Gütern Ylehas einer drohenden Gefahr ausgesetzt wurden.

 

In Anbetracht der Schwere der Taten des Angeklagten und der klaren Beweislage fordert die Anklage für Enrisco Nostravio da Vancha und die mit ihm verschworenen Mitangeklagten die Höchststrafe.

 

Cronprinceß Ela XV. Setepen, im Auftrage von Raben, Reich und Nisut.

 

Beweise

Beweisstück Nr. 1: Schriftstück "Operation Legende"

Beweisstück Nr. 2: Schriftstück "Vertrag zwischen der Táhátya Yleha und der Tá'akîb Táheken

Beweisstück Nr.3: Zeugenaussage Arane Bonhá und Quenadya Mezkarai

"Das Schriftstück 'Operation Legende' ist unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Hátya Ni Yleha, Enrisco Nostravio da Vancha zustandegekommen. Vor etwa einem Götterlauf trat der ehemalige Milzmarschall Adarian von Dreyfelsen-Dragentodt nach einer Vorlesung an der Militäraktion in H'Anyarco an uns heran, und verwickelte uns in ein Gespräch ob der zunehmenden Pressionen der kem'schen Regierung gegenüber Yleha. Majorin Bonhá und ich witterten bereits Übles, doch gingen wir zunächst auf die Thesen des ehemaligen Milzmarschalls ein. Es gelang uns mit der Zeit, uns mehr und mehr ins Vertrauen des Herrn Dragentodt einzuschleichen, so daß er uns in einem Treffen vor etwa drei Monden mit eben diesem Schriftstück konfrontierte. Dies geschah in Yleha-Stadt selbst, in der Residenz des Hátya. Nachdem wir das Schriftstück studiert und für gut befunden hatte, trat der Háyta in Person auf uns zu und nahm uns einen Eid auf das neuzuschaffende Königreich Yleha ab. Im folgenden Gespräch wurde sehr deutlich, daß der Hátya selbst diese Pläne ausgearbeitet hatte, in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Milizmarschall, so betonte er mehr als einmal, daß dieser Plan Yleha die 'Freiheit' bringen würde, wenn er erst seine Beziehungen im lieblichen Feld eingesetzt hätte. Bei diesen Beratungen, zu denen wir insegsamt dreimal zusammentrafen, waren in der Folgezeit auch Thièn Dscher'yîn'h, Scheïjan Sedajin von Tuzak, Santosca di Carrillio und Côragón T'Iamâr'h Âr'than vom Zirkel anwesend. Es gelang uns, den Hátya weiter zu täuschen und eine Abschrift des Schriftstückes an uns zu bringen, die wir sofort an die Kanzlei weitergegeben haben."

(Quenadya Mezkarai, bestätigt durch Arane Bonhá)

 

Beweisstück Nr.4: Zeugenaussage der Hl. Nisut Peri III. Setepen

"Wir erkennen, daß der ehemalige Hátya Ni Yleha Uns belogen hat. Wie Wir heute wissen, war seine Intention bei dem von ihm eingestandenen Versuch, größere Mengen an Waffen in Sturmfels zu erwerben, nicht die von ihm vorgegebene Prüfung der Loyalität Seiner Durchlaucht Tork, sondern, wie Wir nun aufgrund des Separationsplanes wissen, die Verstärkung und Ausrüstung einer ylehischen Rebellenarmee. Weiters wissen Wir nun auch, daß die überstürzte Abreise aus Unserem Reiche keinesfalls auf hehre Motive zurückzuführen war. So hat der Bube der Provinz das Vermögen geraubt, um im Horasreich in Saus und Braus zu leben. Doch nicht nur das: Auf Unsere dringenden Aufforderungen, sich schnellstens bei Uns zur Rechtfertigung einzufinden, hat der Schändliche Unseren Befehl nicht einmal mit einer Antwort erfreut."


Beweisstück Nr.5: Aussage des Kanzlers Dio C. de Cavazo:

"Die Ermittlungen des Bureaus in der Angelegenheit der Flucht des Angeklagten - über die die Nisut allzeit und ausführlich in Kenntnis gehalten wurde - bestätigten den Verdacht, wonach der Angeklagte größere Mengen an Gold, Edelsteinen und Kunstschätze aus Yleha nach Eskenderun, seinem gewünschten Exil in Thegun, fortgeschafft hat. Diese Vermögenswerte haben es dem Flüchtigen möglich gemacht, im Horasreich die Signorie Rûl, sowie einen Palazzo in Neetha zu erwerben. Darüber empfehle ich die Anhörung der Aklija Algerin-de Cavazos, die mit der Verfolgung dieses Falles im Horasreich betraut war. Die Verladung der Vermögenswerte auf das Schiff des da Vancha kann von mindestens vier Personen bezeugt werden.


Unterdessen ist die Lage in Yleha als schwierig zu bezeichnen. Der Entzug der Provinzkasse hat zu einer Hungersnot geführt, der schon zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind und die zum Aufblühen des Bandenwesens geführt hat. Die prekäre finanzielle Lage der Provinz macht zudem wichtige Projekte zur Erschließung des Landes und zur Förderung des Wohlstandes der Provinz unmöglich. Auch wurde durch die durch da Vancha aufgezwungene Aufrechterhaltung des Kriegsrechts in der Provinz Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung verursacht."

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Benannte Zeugen:

Nisut Peri III. Setepen, Nisut Ni Kemi Lüge, Raub der Provinzkasse

Akilja Algerin-de Cavazo, Nesetet Ni Djerres und Djunizes Waffengeschäft, Raub der Provinzkasse

Dio de Cavazo, Yret Ni KKAB, Neset Ni Djunizes und Djerres Raub der Provinzkasse und Flucht

Tork, Sohn des Tabuk, Bergfürst zu Sturmfels Waffengeschäft

Arane Bonhá, Leiterin der Militärakademie zu H'Anyarco Authentizität des Beweisstücks Nr.1

Quenadya Mezkarai, Militärgouverneurin von Yleha Authentizität des Beweisstücks Nr.1

 


Enrisco da Vancha zum Tode verurteilt und enthauptet
 
In einem aufsehenerregenden Prozeß wurde die Schuld Enrisco da Vanchas festgestellt und der ehemalige Hátya Ni Yleha zusammen mit Adarian von Dreyfelsen-Dragentodt zum Tode durch das Beil verurteilt. Im Travia 27 S.G. wurden die beiden Verräter zu Khefu vor einer johlenden Menge geköpft. Die ebenfalls angeklagten Mitverschwörer erhielten lange Haftstrafen. Ein ausführlicher Bericht über den Prozeß und die Hinrichtung ist im Gerichtsarchiv erhältlich.
 
 
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Der Prozeß gegen Bomil Arres, ehem. Akîb Ni Táni Morek

 

Klage gegen Bomil Arres erhoben

Das Krongericht des Káhet Ni Kemi
Die Kronanwältin
Merkem/Terkum - Khefu

 

IM NAMEN DES HEILIGEN RABENS, DER HEILIGEN NISUT DER KEMI, PERI III. SETEPEN, UND DES KÁHET NI KEMI

WIRD KLAGE ERHOBEN VOR DEM KRONGERICHT DES KÁHET NI KEMI

GEGEN

 

den ehemaligen Akîb Ni Tani Morek Bomil Arres (DERZEIT IMPRISIONIERT IM KERKERTURM ZU KHEFU)


Die Anklage beschuldigt den Beklagten folgender einzeln aufgelisteter Straftatbestände: Die Beweismittel zur Stützung der Klage werden im einzelnen zu den jeweiligen Klagepunkten vorgelegt.

 

Aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Vergehen und Verbrechen und um eine eindeutige Beweislast zu ermöglichen, stellt die Anklage Antrag auf Astralbeweis gem. Art.3 §5 CCC. Das Crongericht wird hiermit gebeten den Beklagten vor oder während der Verhandlung unter Hinzuziehung eines vereidigten Sondergelehrten zu den Anklagepunkten unter der Wirkung arcaner Kräfte zu befragen.

 

A. Bruch des Konventsfriedens gem. Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 3 Abs. 3, 4 CCC
Der Beklagte, welcher selbst als Akîb ni Tani Morek am Reichskonvent teilgenommen hatte, versuchte, als während des Konventes durch die Kronanwältin, Klage gegen ihn erhoben wurde, zu fliehen. Der Beklagte zog das Schwert und versuchte den Interimssecha Rodrigo via con Sermo mittels Waffengewalt daran zu hindern, ihn festzuhalten. Es kam zu heftigen Kampfhandlungen während des Fluchtversuches. Das Sicherheitsgefühls der beim Konvent anwesenden Adeligen wurde dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten Zeugenaussage des Interrimssecha der Kemi Seiner Erlaucht Rodrigo via con Sermo, welcher den betreffenden Konvent leitete sowie, nach Maßgabe des Gerichtes zu ladende Edlen des Reiches, welche dem Kleinen Konvente zu Dreiwegen beiwohnten.

 

B. Amtsanmaßung gem. Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 10 Abs. 1
Der Beklagte hat zu einem Zeitpunkt, da er bereits nicht mehr im Dienste des Geheimdienstes des Káhet Ni Kemi stand, den Zeugen in einer Weise bedroht, die darauf schließen ließ, daß der Beklagte veranlassen würde, daß das KKAB gegen den Zeugen vorgehen würde.
Beweismittel: Ein durch den KKAB verfaßtes Schriftstück in welchem die Dienstzeiten des Beklagten bestätigt werden sowie die Zeugenaussage des Falk Arres.

 

C. Nötigung gem. Ius Criminalis Teil II Art. 2 § 9 Abs.3 letzter Halbsatz CCC
Der Angeklagte zwang den damaligen Akîb Ni Tani Morek, Falk Arres, Bruder des Beklagten, um Amtsentlassung zu bitten. Die weiteren, in diesem Zusammenhange begangenen Straftaten werden gesondert unter Klage gestellt. Der Beklagte bedrohte den Zeugen Falk Arres damit, daß er im Falle, daß der Zeuge über diese Vorgänge nicht schweigen würde, der Familie des Zeugen, hier die beiden Nichten und dessen damalige Verlobte und heutige Gemahlin, in verbrecherischer Weise Leid zufügen wolle.
Der Zeuge schwieg, bis seine beiden Nichten durch Eintritt in den Orden des hl. Laguan bzw. durch eine Reise ins Horasiat außer Gefahr waren. Erst als so die Drohungen des Beklagten nicht mehr wahrzumachen waren, offenbarte er sich dem Hátya Ni Chrysemis und der Kronanwältin.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügte Zeugenaussagen des Falk Arres und Seiner Erlaucht Rodrigo Via con Sermo.

 

D. Angriff auf eine Adelsperson gem. Ius Criminalis Teil II Art. 2 § 9 Abs.3 i.v.m. §10 CCC
Die Tat des Art. 2 § 9 Abs.3 letzter Halbsatz CCC wurde gegen den damaligen Akîb Ni Tani Morek verübt.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten Edikte über die Amtseinsetzung des Falk Arres als Akîb Ni Tani Morek und die spätere Bestallung zum Ser-Repa Ni Neu-Prem.

 

E. Unterschlagung von Staatsgut gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 1 Abs.1 Variante 2 i.v.m. §1 Abs. 2 Nr. 4 CCC
Der Beklagte entwendete während seiner Tätigkeit im Dienste des Akîbs Falk Arres aus der Baroniekasse Tani Moreks einen Betrag von 400 Suvar für eigene Zwecke.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten durch den Beklagten gefälschten Bücher der Taakîb und die beigefügte Zeugenaussage des Falk Arres und seiner Excellenz des Reichszehentprüfers.

 

F. Erpressung gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 3 CCC
Der Beklagte zwang den Zeugen Falk Arres durch die Fälschung der Baroniebücher, welche den Zeugen in Mißkredit gebracht hätten, bei seiner Durchlaucht Torben Jandarason, dem Repa Ni Neu-Prem um Entlassung aus dem Amte zu bitten. Dazu gab der Beklagte weiterhin an, daß ihm als Mitarbeiter des Geheimdienstes des Reiches, was der Beklagte zur Tatzeit noch war, mehr Gehör geschenkt werden würde, als einem ‚einfachen Akîb'. Durch den Rücktritt des Zeugen vom Akîbsamt konnte der Beklagte selbst belehnt werden. Der Beklagte wäre ohne die Erpressung des Zeugen nicht mit der Taakîb Tani Morek belehnt worden.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügte Zeugenaussagen des Falk Arres , sowie Seiner Erlaucht Rodrigo Via con Sermo und Seiner Durchlaucht Torben Jandarason.

 

G. Betrug im besonders schweren Fall gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 4 Abs. 2 Nr. 1 CCC
Der Beklagte fälschte die Bücher der Taakîb Tani Morek und seinen Diebstahl aus der Baroniekasse zu verschleiern und hat dadurch den Reichszehentprüfer, welcher als eine mit Staatsgewalt ausgezeichnete Person mit der Kontrolle der Baroniebücher betraut ist, getäuscht.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten durch den Beklagten gefälschten Bücher der Taakîb und die beigefügte Zeugenaussage Seiner Excellenz des Reichszehentprüfers und des Falk Arres.

 

H. Untreue im besonders schweren Fall gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 5 Abs.1 i.v.m. Art. 4 § 4 Abs. 2 Nr. 1 CCC
Der Beklagte hat die ihm als Buchhalter und Schreibers des damaligen Akîbs ni Tani Morek, Falk Arres eingeräumte Macht benutzt um der Kasse der Táakîb Schaden zuzufügen und die Bücher zu fälschen. Der Diebstahl der Gelder aus der Baroniekasse und die Fälschung der Bücher war dem Beklagten nur in Ausübung seiner Aufgaben als Bediensteter und Vertrauten des Akîbs möglich. Da der Beklagte den Akîb ni Tani Morek, eine mit Staatsgewalt ausgezeichnete Person täuschte, liegt hier ein besonders schwerer Fall der Untreue vor.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten durch den Beklagten gefälschten Bücher der Taakîb und die beigefügte Zeugenaussage des Falk Arres.

 

Strafmaßforderung:

In Anbetracht der Schwere der Taten und der klaren Beweislage fordert die Anklage für den Beklagten folgendes Strafmaß:

  • Beschlagnahmung des Vermögens des Angeklagten zugunsten der Krone gem. Prozeßrecht Art. 14 § 1 CCC
  • Bestätigung des dauerhaften Entzugs des Akîbstitels und Aberkennung der Fähigkeit gleiche ähnliche oder andere Privilegien zu erlangen gem. Prozeßrecht Art. 14 § 4 Abs. 1 und 2 CCC
  • Vollstreckung gegen den Leib durch Abtrennung der rechten Hand gem. Prozeßrecht Art. 14 § 6 Abs. 1 und 2 CCC (ird. War ja schwerer Diebstahl.....)
  • Vollstreckung gegen die Freiheit, hier lebenslange Einkerkerung in einem Arbeitslager des Reiches gem. Prozeßrecht Art. 14 § 5 Abs. 6 CCC

Für Rabe Reich und Recht

 

Eillyn Ardais-Arres
Kronanwältin


Gerichtstag in Khefu

Mit Spannung hatten die Kemi das Schicksal des Bomil Arres verfolgt, vormaliger Akîb des Reiches, der vor genau einem Götterlauf in die Mühlen der kemischen Justiz geworfen worden ward: durch die harte Stimme der Kronanwältin Eilyn Ardais, welche dem Herrn Arres schwere Taten nach dem CCC zur Last legte. Von Bruch des Konventsfriedens war die Rede, Erpressung, Nötigung am leiblichen Bruder, Unterschlagung wider das eigene Lehen und anderes mehr. Und an jenem strahlenden Tage, da der Kleine Konvent sich ereignete, trat endlich das hohe Gericht der Krone des Káhet ni Kemi zusammen, um über Bomil Arres zu richten.

 

Ungewöhnlich war die Form der Hauptverhandlung. Schon im Vorfeld waren Gerüchte laut geworden, daß von höchster Stelle, dem Bureau des Kronjustitiars, eine altkemischen Prozeßvariante angeordnet worden war. Im Gegensatz zum heutigen System, welches dem Richter rechtskundige Beisitzer als Berater beigesellt, übte damals ein ausgelostes Geschworenentribunal die Beraterrolle zur Frage "schuldig oder nicht schuldig" aus.
Wie uns eine Kennerin des Gerichts, die Ehrenbeisitzerin Khirva Tanoram erläuterte, sei der Kronjustitiar stets gewillt, auch die historischen Grenzen des kemischen Rechts auszuloten, und Vorzüge und Nachteile alter Verfahren an einem gegenwärtigen Fall zu erforschen, um das Gesetz auf immer vollendetere Ebenen zu heben.

 

So wurden zwölf Adelige verpflichtet, als Geschworene dem Gericht zu dienen und das gesunde Rechtsempfinden eines kemischen Noblen in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Der Saal hatte sich gefüllt. Auf den Zuschauerbänken verortete man erlauchte Prominenz, so Se. Durchlaucht, Torben Jandarasson, den Repa ni Neu-Prêm, und den Interimssecha, Rodrigo via con Sermo.
Das Arrangement schien trefflich: an der hinteren Saalwand dräute die Richterbank, mächtige Folianten, Gesetzeswerke und Präzedenzien, lagen auf. Quer dazu, an der rechten und der linken Ecke, die Podien der Verteidigung und der Anklage. In der Mitte dieses Hufeisens eine Zeugenbank. Dahinter drei Reihen von Sitzen, das Gestühl der Geschworenen, getrennt durch einen langen Korridor, welcher seinen Fluchtpunkt im Thron des Kronjustitiars hatte.

 

Noch war die Richterbank leer. Aber die Anklage und die Verteidigung hatten sich bereits eingefunden. In fließenden, hellen Gewändern und gekrönt von einem wuchtigen Kopfputz saß Ihre Acclamate Exzellenz Eilyn Ardais, die Kronanwältin des Reiches hinter ihrem Tisch, ordnete beiläufig ihre Papiere, faßte dann und wann wahllos Vereinzelte im Publikum scharf ins Auge (als gelte es, stichprobenartig die strafrechtliche Lauterkeit im Saale zu prüfen). Gegenüber füllte mit eiliger Feder die Vertreterin der Verteidigung Bogen um Bogen, die junge, zierliche Dame Kirscha Delirio. Es war ihr erster Auftritt vor dem Krongericht des Kahét, aber obgleich ihr die besondere Neugier der Schaulustigen (und die ganze, wenn auch leicht mitleidsgefärbte Strenge im Blick der Kronawältin) galt, schien sie ruhig und gelassen.

 

Da rief der Gerichtsgeneral die Geschworenen herein, und unter den gespannten Augen des Publikums zog die Prozession der Adeligen herein und nahm Platz in den vorbestimmten Reihen. Und kaum daß sich das Gemurmel wieder aufgeflammt war, kündigte die Stimme des Gerichts den Einzug der Beisitzer des Krongerichts. Né'mekâth Boronmir Âk-de Sézàr, der so überaus leutselige und ambitionierte Boroni, gefolgt von Kancor Griemwieg, dem ehrwürdigen und logischen Greis in den Reihen der Beisitzer. Anstelle der Dame Mentia und des Herren Angil Phexhilf aber schritten zwei neue Herren: Borondir Seelenhort, ein mit allen Wassern der Seelenwaage gewaschener Boronsdiener, und als deutlicher Gegensatz in schmuckem Putz Se. Exzellenz Adilronay Oikladiki, Botschafter des Horasreiches. Unserer Verwunderung kam die Ehrenbeisitzerin Tanoram entgegen: der Kronjustitiar hatte zwei der Beisitzer durch das Los bestimmen lassen, und mischte so die moderne Beisitzerei mit dem alten Geschworenensystem.

 

Mit dem großen Gongschlag herrschte Stille, wahrlich schlagartig, im Saal. Und der Gerichtsdiener verkündete: "Erhebet Euch! Seine Hoheitliche Ehren Managarm, Kronjustitiar des Kahét ni Kemi! TRETET VOR UND IHR WERDET GEHÖRT WERDEN!" Und in das Rauschen der sich Erhebenden trat der Kronjustitiar, schritt, ein düsterer, golddurchwirkter Schatten, durch die Halle, und nach einem kühlen Rundblick durch das Tribunal hieß er alle Platz zu nehmen. Sodann eröffnete der schwarze Baron das Verfahren gegen Bomil Arres. Andächtig lauschte das Publikum den nun folgenden Eröffnungsplädoyers. Es hing gierig an den Lippen der Anklage, schmeckte die ganze Wucht der kronanwältlichen Peitschenhiebe. Der Katalog der Übeltaten hing noch in der Luft, als die Kronanwältin endete und die Verteidigerin sich zur Replik erhob. Sachkundig tat sie dem Gericht ihre Zweifel an der Logik der Anklage kund und durchaus rührend warb sie um Objektivität und Umsicht zugunsten ihres Mandanten.

 

Als sie sich wieder niederließ, befahl der Kronjustitiar endlich den Angeklagten hereinzuführen. Und die Soldaten des Krongerichts zerrten aus den Kerkern den Bomil Arres hervor. Ausgezehrt von der Haft, schmutzig und verschroben, in rasselnden Ketten. Mitleidlos hieß ihn der Richter im Saal willkommen. Dann begann die Beweisaufnahme.
Es kann nicht Aufgabe dieses Artikels sein, die überaus akribische Arbeit von Anklage und Verteidigung im einzelnen nachzuvollziehen. Zeugen wurden gerufen, darunter der Repa ni Neu - Prêm, der Interrimssecha, der Finanzexperte des Káhet, Hanniball von Hasenhausen. Der Bruder des Angeklagten, Falk Arres, war nicht rechtzeitig erschienen, hatte indes eine beeidigte Aussage zu Dokument gegeben. Die Anklage suchte den Nachweis der Erpressung, der Nötigung, der Fälschung von Büchern, der Unterschlagung, des Konventsfriedensbruchs. Die Verteidigung lauerte auf argumentative Schwächen und betonte ein ums andere mal, daß gerade über Nötigung und Erpressung kein anderer Beweis bestehe als die Aussage des Bruders und die Aussagen des Interrimssechas, der aber nur bezeugen könne, daß eben der Bruder ihm gegenüber den Angeklagten belastet habe. Insbesondere die Beisitzer Griemwieg und Né'mekâth hakten immer wieder nach und kleideten die genannten Tatsachen in juristisches Gewand.

 

Besonders hitzig drohte die Debatte zwischen Anklage und Verteidigung in Puncto Buchfälschung und Konventsfriedensbruchs zu werden. Der Angeklagte selber betonte, daß ein Bruch des Konventsfriedens nicht von ihm ausgegangen sei: als die Kronanwältin auf dem vorigen Konvent ihn angeklagt hatte, habe er nur nach draußen gehen wollen, um Wasser zu lassen, da habe ihn der Interrimssecha tätlich angegangen, keineswegs habe er fliehen wollen. Und die Bücher habe er nur im Auftrage des Bruders gefälscht, einschließlich der Unterschrift seines Bruders. Da goß die Kronanwältin ihr ätzendstes Lächeln über den Bomil Arres aus. Er habe im Auftrage seines Bruders dessen Unterschrift gefälscht? Aber wozu? Er habe Wasser lassen müssen? Just in dem Moment, als gegen ihn eine Anklage erhoben wurde? Doch aufkommendes Gelächter im Saale unterband der unerbittliche Richter, der wenig Miene machte, irgend etwas lustig zu finden.

 

Überhaupt ließ der Kronjustitiar die Zügel nicht locker; sofern auch nur leise Störung sich abzeichneten, donnerte die Glocke über die Köpfe hinweg. Als die Geschworene Annabel von Char'nur, designierte Hatyat von Yleha, offensichtlich zu einem Nickerchen ansetzte, munterte der Richter sie mit der Liebenswürdigkeit eines Eissturmes wieder auf...
Ansonsten lenkte er die Verhandlung in akkurate Bahnen, verwaltete Fragen der Beisitzer und der Geschworenen mit Sorgfalt, keineswegs ließ er eine Zustimmung zu irgendeiner Seite erkennen. Die Beweisaufnahme neigte sich schließlich dem Ende entgegen.

 

Als dann jedoch der Richter die Kronanwältin frug, ob sie zum Ende gekommen sei, erwiderte diese mit süffisantem Lächeln, kurz und bündig: "Jein!" Schon erhob sich überraschtes Wispern im Saal, Verwunderung bei der Verteidigerin und den Beisitzern, schon wölbte sich ebenso irritiert wie drohend die Braue Se. Hoheitlichen Ehren - da deckte die Kronanwältin eine Trumpfkarte auf, die wahrlich raffiniert eingesetzt wurde. Denn die Verteidigerin hatte, wie unsere rechtskundige Khirva Tanoram anerkennend meinte, gute Arbeit geleistet. Und nun erklärte die Kronanwältin, die Anklage erweitern zu wollen: um Totschlag und mehrfachen versuchten Mord an Adeligen des Reiches! Potztausend!

 

Und das war so: eine Gruppe von Adeligen, darunter Rodrigo via con Sermo, Eilyn Ardais, Falk Arres und eben Bomil Arres landeten an einer Insel. Kaum daß sie Fuß auf den Strand gesetzt hatten, sprang ein Attentäter aus dem Dickicht und schleuderte eine Flasche mit brennbarem Zeug wider die Gruppe, wo eine Flammenwolke die Unglücklichen einhüllte. Einzig Bomil stand weit genug entfernt, setzte dem Täter nach und erstach ihn von hinten. Der Fall ward niemals aufgeklärt, lag auch schon über ein Jahr zurück: aber verschiedenen Merkwürdigkeiten, so die Kronanwältin, erweckten ihr Mißtrauen gegen Bomil Arres - vor allem, daß er als einziger nicht wirklich von der Feuerflasche gefährdet wurde und daß er den Attentäter so schnell tötete, anstatt ihn festzunehmen; insbesondere habe er diesen wohl kaum im Kampf erschlagen, da er ihn von hinten erstochen hatte. Solange Bomils Leumund noch tadellos war, habe sie von Untersuchungen abgesehen, doch nun sei die Gelegenheit den Verdacht zu prüfen - und sie fordere einen Astralbeweis!

 

Spätestens jetzt war auch die zweite Braue des Kronjustitiars nach oben gewandert. Die Ehrenbeisitzerin Tanoram erläuterte, daß der Astralbeweis bis dato noch nie Anwendung gefunden hatte. Das Krongericht hatte die Beweiserhebung durch den Zauber RESPONDAMI VERITAR bisher nie für angebracht befunden. Der Kronjustitiar belehrte denn auch die Beisitzer über die zweischneidige Natur des Astralbeweises: zum einen könne er nur "Ja" und "Nein" - Fragen erlauben, so daß keine Fragen mit offenen Begriffen gestellt werden können, wo der Befragte und der Fragende vielleicht unterschiedliche Interpretationen haben. Die Rechtswissenschaft baue aber gerade auf Definitionen von offenen Begriffen. Zum anderen kann schwer gesagt werden, ob der Zauber gewirkt hat und der Befragte tatsächlich die Wahrheit sagt.

 

Demgemäß erhob die Verteidigung auch eminenten Einspruch. Die Anklage aber betonte, daß es keine andere Möglichkeit der Beweiserhebung nach all der Zeit gebe.
Die Beisitzer berieten sich. Ihre Ansicht dazu war geteilt: während die Beisitzer Nè'mekâth und Borondir gegen den Astralbeweis stimmten, plädierten der Horasische Botschafter und Griemwieg dafür. Der Kronjustitiar nahm deren Argumente mit steinerner Miene zur Kenntnis und erklärte nach kurzem Nachsinnen, er werde den Astralbeweis gewähren. Vor allem verschlechtere der Astralbeweis nicht die Stellung eines Unschuldigen, da im Unschuldsfalle er auf gar keinen Fall sich belaste, und ein Schuldiger werde möglicherweise überführt, worauf bei einem so schweren Vorwurf wie dem des Mordversuchs das Rechtssystem einen Anspruch habe.

 

Se. Hoheitliche Ehren rief die Spektabilität der Dekata Myrddin Beryllius als Gelehrten des Astralbeweises (obwohl der schwarze Baron selbst ein, sagen wir, prominenter Magister des linken Pfades ist). Unter Ausschluß der Öffentlichkeit, was zu beantragen die Verteidigerin berechtigt war, wurde der Astralbeweis erhoben - den Vorschriften nach kombiniertes BEHERRSCHUNGEN BRECHEN (um Fremdbeeinflussung auszuschließen) und danach RESPONDAMI VERITAR.

Wir können nicht sagen, was sich genau hinter den verschlossenen Türen abspielte. Kein Laut drang daher in die Gerichtshalle. Und obgleich es keinen der Anwesenden persönlich betraf, reizte die Neugier, dieser kleine Dämon, die Erregung des Publikums bis zum äußersten. Wilde Spekulationen, haltlose wie plausible, machten die Runde. Nach kurzer Zeit aber öffneten sich die Tore und der Magister der Dekata verließ den Raum, ernsten Gesichtes, gefolgt von den Anwältinnen der Verteidigung und der Anklage. Hinter ihnen schleiften Wachen den Angeklagten zu seiner Bank, aus dessen bleichen Gesicht ließ sich nichts erkennen; allenfalls schien er ausgelaugter als zuvor. Die Beisitzer traten zu ihren Stühlen und zuletzt erhoben sich alle erneut, da Se. Hoheitliche Ehren den Raum betrat.

Ein kurzes Nicken und alle sanken auf ihre Plätze. Dann verkündete der Kronjustitiar das Ergebnis des astralen Beweises. Die Frage, ob er den Attentäter damals gedungen hatte, hatte Bomil Arres mit "Ja" beantwortet.

 

Da brach es aus dem Angeklagten heraus und er schrie in den Raum, daß er es nicht leugne, ja, er habe seinen Bruder töten wollen, ja er habe es getan, aber! er habe es im Auftrage des Kanzlers getan!! Der Saal stöhnte auf, wie aus einem Mund, und die Glocke des Richters peitschte durch den Raum! Unter einem eisigen Blick von der Richterbank sackte der Angeklagte wieder zurück, eine Zeitlang waren nur die Federn der Schreiber im Saale zu vernehmen.
Dann erhob der Kronjustitiar die Stimme. Zum Astralbeweis sei das Geständnis des Angeklagten gekommen. Wenn der Angeklagte versuche, sich über einen Hintermann, sei es der Kanzler, aus der Affäre zu ziehen, so täusche er sich. Der Tatbestand sei klar versuchter Mord und jeder Hinweis auf einen Hintermann fruchte nur, wenn Bomil Arres dessen willenloses Werkzeug gewesen sei, so daß man ihn mit dem Messer vergleichen könne, das der Mörder führt und welches keine Schuld trifft. Vor allem sei dies in Fällen anzunehmen, wo der Täter nicht wisse, was er tut, weil der Hintermann ihn getäuscht oder magisch beeinflußt habe oder ihn sonstwie so beherrschte, daß er nicht anders als eine Marionette gewesen sei. Dies aber behaupte Bomil Arres nicht einmal. Insofern ist der Hinweis auf das KKAB allenfalls Gegenstand eines eigenen Prozesses, nicht aber für diesen Prozeß von Bedeutung. Denn eine Tat selbst im Auftrage des Kanzlers bleibe eine Tat im Sinne des CCC.
Noch ganz betäubt von der Wendung der Dinge, vernahmen wir, wie die Anklage und die Verteidigung ihre Schlußplädoyers hielten. Hier bot sich nichts außergewöhnliches: die Anwältinnen bewirtschafteten ihre Gründe und Gegengründe; die Anklage holte noch einmal weit aus (bis eine gewisse hochgezogene Augenbraue sie zur Eile mahnte), die Verteidigung setzte dort an, wo die Sache sie haltlos dünkte und stellte den Astralbeweis nochmals in Frage (ob das so fruchtbar war?).

 

Die geheimen Beratungen der Geschworenen setzten an. Auf der Richterbank genoß man blutroten Wein (bis auf den Beisitzer Boronmir Seelenhort, der den weniger enthaltsamen Beisitzer Né'mekâth auch mit dogmatischem Blick bedachte) und Backwerk. Der Kronjustitiar unterhielt sich leise mit dem Botschafter des Horasiates; vielleicht ging es um die Hochzeit der Prinzessin Ela, deren Anwalt der schwarze Baron ist, oder die Rückgabe der vom Erzverräter da Vancha (möge Boron ihm gnädig sein) Güter.

Endlich öffnete sich die Pforte zum Beratungszimmer und die Geschworenen schritten schweigend in den Saal zurück. Das Publikum verstummte wie auf Zauberwink. Und alle Beteiligten hingen gierig an den Lippen des Obmannes Akîb Boraidan ibn Saîd, als dieser die Ratschläge an das Gericht, Schuld und Nicht-Schuld betreffend, verlas. Erpressung: nicht schuldig. Nötigung: nicht schuldig. Unterschlagung: schuldig. Betruf: schuldig. Bruch des Konventsfriedens: schuldig. Totschlag: schuldig. Versuchter mehrfacher Mord: schuldig!
Ohne Umschweife neigten sich die Häupter der Beisitzer zueinander. Die Blätter der Gesetzestexte flogen nur so hin und her. Federn tanzten über Pergamente. Folgten die Beisitzer dem Rat der Geschworenen? Welches Strafmaß entstand unter ihren pflichtgetreuen Händen? Der Kronjustitiar lauschte den geflüsterten Worten der vier Herren. Alsdann nickte er.

 

Und erhob sich zur Urteilsverkündung. Der Saal tat es ihm gleich, schaudernd, da sich ein Schicksal erfüllte. Mit teilnahmsloser, unheimlicher Stimme erklärte der schwarze Baron den Angeklagten der Taten für schuldig, mit Ausnahme der Erpressung und der Nötigung. Noch einmal betonte er, daß für den bewaffneten Bruch des Konventsfriedens es keine Rolle spiele, ob eine Waffe auch gezogen wurde: er den Konventsfrieden bricht und dabei bewaffnet ist, sei objektiv gefährlicher als ein unbewaffnete. Noch einmal legte er dar, daß der Astralbeweis ein Ausnahmebeweis sei und hier vor allem aus der Abwägung zwischen dem Schutz des Angeklagten mit dem Interesse an der letztmöglichen Aufklärung eines Verbrechens gerechtfertigt war. Und ein langer Schatten fiel auf Bomil Arres, als der Kronjustitiar des Kahét ni Kemi ihn zum Tode durch den Strang verdammte. Da verließen den Verurteilten die Kräfte und er sank halb ohnmächtig in seinen Ketten nieder.
Der Kronjustitiar aber betrachtete ihn wie ein absonderliches Ding, welches zufällig ihm in den Weg gekommen war. Und dankte dem Publikum für die Geduld, den Geschworenen für ihre Mühen, den Anwältinnen für die ordentliche Arbeit, den Beisitzern für ihren Rat - und dem Angeklagten, mit einem seltsamen Lächeln, für sein Erscheinen... Und ein letztes Mal donnerte die Glocke, als Se. Hoheitliche Ehren die Verhandlung schloß.
Für Raben, Reich und Recht.
Und wir anderen verließen den Saal. Noch einmal umgeblickt - hatten sich die hohen Pforten des Gerichtes schon geschlossen. Nur die Raben kreisten besonders tief.


Bomil Arres hingerichtet

Bomil Arres, ehemaliger Akîb Ni Táni Morek und Agent mit glänzender Karriere ist tot. In der Mittagsstunde des 1. Tag des Rahjamondes 27 S.G. bestieg der wegen Mordversuchs an kem'schen Adeligen zum Tod verurteilte Horasier das Schaffot neben der Achesa-Arena vor Khefu. Eine große Menge hatte sich eingefunden, die aber, anders als sonst, an Beschimpfungen und lautem Johlen sparte. Eine unheimliche Stille hatte sich über den Platz gelegt, als der durch eine schwarze Kaputze verhüllte Scharfrichter des Káhet Ni Kemi dem Delinquenten den Strick um den Hals legte. Alle konnten hören, wie der Verurteilte den Satz "nicht so fest" sprach und auch alle konnten das verächtliche Lächeln sehen, das sich auf den Lippen des Angeklagten bildete.
Genau zu dem Zeitpunkt, als die Sonne am höchsten stand, gab der Scharfrichter seinem Knecht ein Zeichen, woraufhin dieser langsam an einer Winde drehte, die den Verurteilten am Halse das Galgengerüst hinaufzog. Bomil Arres hatte auf eine Kaputze verzichtet, und so wurde die immer noch betreten schweigende Menge Zeuge des gräslichen Todeskampfes des ehemaligen Akîbs. Über den ganzen Platz war das grausige Röcheln des Sterbenden zu hören, dessen Gesicht sich schnell violett färbte. Die aufgequollene Zunge hing dem nach Luft ringenden Bomil Arres aus dem Mund; die Augen weit aufgerissen, zuckte und schwankte der Körper am Strick, bis endlich der Henker den Erschlaffenden an beiden Füßen packte, kräftig zog und so dem Verurteilten laut vernehmlich das Genick brach.
Erst jetzt begann die Menge erst zaghaft, dann laut zu rufen, ein unwürdiges Schauspiel für das unwürdige Ende eines unwürdigen Würdenträgers. 

 

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Der Prozeß gegen das Haus ay Oikladiki


Klage gegen Lutisana ay Oikaldiki erhoben

Hiermit erhebt
Ihre Souveräne Majestät
Königin Peri III. Setepen
prozeßführungsbefugt für das das Kâhet ni Kemi
nämliches, dem Lehnsrechte gemäß, in Prozeßstandschaft für seine Provinzen Yleha vertreten durch

 

Seine Hoheitliche Ehren Managarm Cronjustitiar des Reiches, Akîb von Zenach
Ihre acclamate Exzellenz Eillyn Ardais, Cronanwältin des Reiches, Seret-Nesetet von Terkum

- nachstehend: Die Klägerin -

 

Klage vor dem Krongericht des Horasiates


gegen
das Haus ay Oikaldiki,
vertreten durch
Donna Lutisana ay Oikaldiki
Comtessa zu Thegûn und Zyklopäa

- nachstehend: Die Beklagte -

 

a) auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Signorie in Rûl und einen Palazzo in Neetha, beide im Horasiate gelegen, gezahlt durch den verstorbenen Enrisco Nostravio da Vancha
b) auf Herausgabe verschiedener antiker Sachgüter, vormals im Besitz des verstorbenen Enrisco Nostravio da Vancha, respective des Hausrates des Verstorbenen daselbst (Katalog folgt).

 

Begründung

Der verstorbene E. N. daVancha erwarb im Jahre 2514 horaischer Zeitrechnung / 26 S.G.. kemischer zeitrechnung durch Kauf die Signorie in Rûl und einen Palazzo in Neetha; in letzterem wurden die zur Herausgabe angegebenen Güter deponiert.

Die für jene Kaufgeschäfte erforderlichen Geldmittel entstammen der Provinzkasse der damals dem Verstorbenen zur Verwaltung übertragenen kemischen Lehen Yleha. Die Verwendung dieser Güter ist durch den Lehnseid und besondere Tatbestände des Gesetzes (namentlich die Bestimmungen des Lehnsfrevels, Ius criminalis Teil 2 CCC Art. 1 § 6) umschrieben; die entsprechenden Gelder sind sonach zum Nutzen der Provinz zu verwenden. Folge ist, daß keine unbeschränkte Berechtigung des Lehnsnehmers durch die Belehnung in Bezug auf die Provinzkasse entsteht, sondern nur soweit, wie die Gelder adäquat verwendet werden.

Es ist offensichtlich und in Kemi gerichtlich festgestellt, daß der Verstorbene die Gelder in nach CCC lehnsfrevelnder Weise verwandte. Die erworbenen horasischen Liegenschaften können der Provinz Yleha in keinem Falle zugute kommen, was auch nicht in der Absicht des Käufers gelegen hatte. Bezüglich dieser Einschätzung wird auf die Aussagen da Vanchas in den Prozeßdokumenten CRIMENDV.2KG.1/27 verwiesen, welche die Selbstbereicherungsabsicht des Käufers nelegen. Die Kenntnis dieser Absicht räumte die Beklagte in einem Begnadigungsschreiben an die Krone und das Krongericht ferner ein. Demnach erwarb der Käufer als Nichtberechtigter bei gleichzeitiger Kenntnis dieses Umstandes der anderen Partei.

Die Klägerin erklärt weiterhin als Folge der dargestellten Verletzung bestimmter Lehnspflichten, daß die Gelder strafrechtlich relevant und damit sittenwidrig erlangt worden sind. Damit sind die Kaufverträge daher gesamt sittenwidrig; insbesondere da die Klägerin auf Seiten der Beklagten von einer Kenntnis der lehnsrechtlichen Sachlage, diese Gelder betreffend, und damit von einem Kennenmüssen hinsichtlich strafrechtlicher Relevanzen ausgeht, somit beide Parteien wußten, daß diese Verträge Staatseigentum Kemis betrafen und Staatsteile Kemis schädigten. Der übereinstimmende Abschluß eines andere schädigenden Vertrages schreibt diesem Kontrakt die Sittenwidrigkeit klar auf die Stirne.

Der Kaufvertrag ist nichtig: Sittenwidrigkeit bedeutet rechtswidrig (das Recht ist nach gängigen Theorien mithin Ausfluß des ungeschriebenen Sittengesetzes), und rechtswirksame Verträge können nicht in der Rechtswidrigkeit entstehen. Die Klägerin kondiziert daher die Kaufsumme von 30.000 Goldsuvar gegen Rückübertragung des Eigentums an der Signorie und dem Palazzo; zu diesem Eigentumsakt ist die Klägerin berechtigt, da das Eigentum daVanchas kraft Generalkonfiskation dem Káhet zugefallen ist. Die Kondiktion wird mit der rechtsgrundlosen Übertragung des Goldes (ein Vertrag liegt, wegen Nichtigkeit, als Rechtsgrundlage nicht vor) begründet, das Eigentum daran ist durch die Generalkonfiskation dem Kronschatz zugefallen.

Mit Hinweis auf die Generalkonfiskation wird ferner die Herausgabe des in Neetha aufbewahrten persönlichen Hausrates des Verstorbenen verlangt; der Hausrat ist konfisziertes und kraft Urteil CRIMENDV.2KG.1/27 Eigentum des Kronschatzes.

Die antiken Güter sind niemals Eigentum daVanchas gewesen, er hatte sie als Lehnsnehmer in Besitz und hat sie zur Selbstbereicherung unterschlagen. Sie eignen unverändert der Provinz Yleha und sind herauszugeben.

 

Su'umbraglio / Zenach, XXIV.XXI.27 S.G.
Managarm


 
Kemscher Kronjustitiar reist nach Thegûn

Vergangene Woche begab sich der Kronjustitiar des Königreichs der Kemi, Se. Hoheitliche Ehren Managarm, Baron von Zenach nach Thegûn im Horasiat, um dortens im Vorfeld der anstehenden Klage gegen Donna Lutisana ay Oikaldiki sich mit den Anwälten der Comtessa zu beraten.
Im Zusammenhang mit den Unterschlagungen, welche der mittlerweile rechtswirksam verurteilte und hingerichtete Enrisco Nostravio da Vancha in seinem damaligen Lehen Yleha begangen hatte, stellte das Königreich der Kemi den Antrag auf Rückerstattung des unterschlagenen Goldes, welches der Delinquent zum Grunderwerb in Rûl und Neetha verwendet hatte, ebenso wie Rückgabe verschiedener Kunstgegenstände, welche der Täter dorthin außer Landes geschafft hatte. Die Partei der Oikaldiki beharrte ursprünglich auf Aufrechterhaltung der Kaufverträge und verweigerte die Herausgabe der Sachgüter, welche sie mittlerweile als ihrem Besitz zugehörig ansahen. Der Kronjustitiar traf sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit den Advokaten der Comtessa, um den kemischen Standpunkt außergerichtlich durchzusetzen. Diese Verhandlungen, welche der Kronjustitiar gegen drei Anwälte der Vinsalter Rechtsakademie führte, währten jeweils bis in die dunkle Nacht. Se. Hoheitliche Ehren gab während dieser Zeit keinerlei Auskünfte über den verlauf der Gespräche, die Gegenseite ließ anfangs durchsickern, ihre Rechtsposition beizubehalten. In der dritten Nacht aber mußte irgendeine Wendung eingetreten sein. Andertags ließ der Kronjustitiar eine Erklärung beim Krongericht des Horasiates eingehen, in welcher die Oikaldikis die Argumentation Kemis ebenso wie die Ansprüche anerkannten und das Kemi - Reich die Klage außergerichtlich als erledigt ansah.. Kurz darauf trafen sich beide Parteien vor den Skriptoren von Rûl und Neetha, und der Kronjustitiar übertrug das Eigentum an der Signorie und dem Palazzo an die Oikaldikis zurück, welche im Gegenzug mehrere Truhen an Bord des Schiffs des Zenacher Barons bringen ließen. Der Kronjustitiar quittierte die vollständige Auszahlung der 30.000 kemischer Goldsuvare und den vollständigen Katalog der antiken Artefakte, und nach einem abendlichen Souper bei der Comtessa, bei welchem auf die wieder bestätigte und begründete Freundschaft der beiden Reiche angestoßen wurde, verließ Se. Hoheitliche Ehren das Liebliche Feld noch selbiger Nacht gen Süden.
Die Seereise zutrück wurde von Matrosen der Zenacher Galeere als weitgehend ereignislos bezeichnet, abgesehen von einem Zwischenfall mit "irgendwelchen schwarzen Schiffen", bei welchem aber ein unerwarteter, jäher und äußerst heftiger Wetterumschwung die Annäherung der anderen Schiffe verhindert habe, was der Kronjustitiar mit der ihm eigenen Pointiertheit mit den Worten: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Hand... ja, auch der Götter" kommentiert haben soll. Gestern legte die Galeere in Menev wieder an. Der Kronjustitiar ließ die Truhen sogleich von Krongerichts-Bannern nach Khefu überstellen. Dort ließ er sich seinerseits vom Reichschatzmeister die Übergabe quittieren und reiste ohne weitere Worte zurück nach Zenach.

 

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Die Verhandlung zum Kaulata-Vertrag

 

Das Krongericht des Kahet ni Kemi

In der Sache CivKaut.1KG.28SG
Antrag auf Aufhebung der "Kaulata-Verträge"


Antrag vertreten durch:

Dio Cardassion de Cavazo
Fürst von Sá'sekera
Kanzler des Kemischen Reiches

 

I. Zuständigkeit des Crongerichts
Das Krongericht ist für Klagen, staats- und völkerrechtliche Verträge betreffend, erste Instanz. Dies ergibt sich in Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Prozeßrecht CCC und in Schau der anderen erstinstantiellen Zuständigkeiten durch teleologische Ausdeutung. Seine Funktion als oberstes civiles und criminales Gericht ist positiviert. Das Krongericht ist in criminalen Fragen in den kapitalen Delikten erstinstantiell. Konsequenterweise ist es auch in den höchsten civilen Fällen erstinstantiell zuständig. Das Krongericht sieht staats- und völkerrechtliche Verträge als den bereits genannten erstinstantiellen civilen Fällen übergeordnet. Das Krongericht rekurriert dabei auf Art. 19 Abs. 3 CCC. Das Krongericht betont, daß Art. 4 Abs. 9 CCC dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur im criminalen Bereich Anwendung findet.

 

II. Klageart nach Wirksamkeit der Kaulata-Vereinbarung
In Frage kommen eine Gestaltungsklage oder eine Feststellungsklage (Art. 1 a Prozeßrecht CCC). Mit Blick auf den Antrag bestimmt sich die Klageart danach, ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, welcher in seiner Wirksamkeit angefochten werden soll, oder ob der Vertrag an schwerwiegenden Mängeln leidet, die bereits ipso facto seine Wirksamkeit hindern, was nur noch verbindlich festgestellt werden mußte. Diese Frage war Kernüberlegung der Beisitzer. Die Beisitzer Aralzin-Estrimanza und Griemwieg haben dies grundsätzlich für fragwürdig befunden.

 

1. Vollmachtsfragen der "Kaulata-Delegation"
Aufgezeigt wurde vor allem die mangelnde Bevollmächtigung der kemischen Unterhändler. Ohne eine entsprechende und ausdrückliche Bevollmächtigung kann nicht davon ausgegangen werden, daß Vasallen des Königsreiches allein aus ihrer Lehnsstellung heraus die Vollmacht zum Abschluß von bilateralen Verträgen besitzen. Das Krongericht ist aber der Ansicht, daß für die andere Partei dies nicht erkennbar gewesen sein muß. Die betreffenden Adeligen hatten den Anschein einer entsprechenden Vertretungsmacht erweckt. Hierzu ist nicht erforderlich, aktiv den Irrtum bei der anderen Seite zu erzeugen. Es genügt, wenn offenbar ein solcher Irrtum besteht - gleich wie entstanden - diesen zu erkennen und nicht nicht zu widerlegen. Wenn nicht offenbar keine Vertretungsmacht vorliegt - das Krongericht geht davon aus, daß dies aus Sicht der Mohas der Fall war - sondern vielmehr der Anschein einer solchen gegeben ist, gebietet es der Gedanke der Rechtssicherheit, daß die andere Partei auf den Anschein einer Vollmacht vertrauen darf. Das Krongericht hat aber zu würdigen, daß das Handeln eines Vertreters nicht ihn selbst, sondern einen Dritten, den Vertreten bindet. Einerseits steht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit der einen Vertragspartei im Raume, andererseits hat der vermeintliche Vertretene den gleichen Anspruch auf Rechtssicherheit, nämlich daß nicht Verträge entstehen, die ihn binden, wenn er keine Vertretungsmacht erteilthat. Fraglich ist, wie dies zu würdigen ist.

 

Unterfrage 1: Wirkung des Handelns eines "Falsus procurators"
In dieser Situation könnte man zu dem Ergebnis gelangen: ein solcher Vertrag, von einem Falsus Procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht) geschlossen, sei unwirksam und binde den vermeintlich Vertretenen nicht. Die andere Vertragspartei, welche über den Mangel der Vertretungsmacht sich nicht im Klaren war, schließt den Vertrag mit dem Falsus selbst - denn am Vertrag war er ja beteiligt, wenn nicht als Vertreter, dann eben als Vertragsschließender in eigener Sache - und erhält einen Schadensersatzanspruch gegen den Falsus Procurator, wenn dieser nicht zur Vertragsleistung imstande ist. Das Krongericht hat indes noch ein weiteres zu würdigen. Im Falle, daß die vermeintlich vertretene Partei im Nachhinein den Vertrag akzeptieren will, weil er sie rechtlich vorteilhaft dünkt, wäre mit der Unwirksamkeit des Vertrages dieser Partei ein juristischer Bärendienst erwiesen worden. Deshalb erklärt das Krongericht, daß Verträge, die geschlossen werden, für Namen eines Dritten, aber ohne Vollmacht, schwebend unwirksam sind. Daß heißt, die vermeintlich vertretene Partei kann den Vertrag an sich bringen, wenn sie dies wünscht. Tut sie dies nicht, ist der Vertrag mit den oben beschriebenen Folgen im Verhältnis zu Ihr nicht mehr nur schwebend, sondern unwirksam und er entsteht zwischen dem Falsus und der anderen Partei.

 

Unterfrage 2: Rechtliche Würdigung potentiell criminalen Handelns
Das Krongericht hat ebenfalls die Frage zu erörtern, inwieweit von Relevanz für die Wirksamkeit des Vertrages ein möglicherweise criminales Handeln des Falsus Procurators ist. Grundsätzlich bedeutet ein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht keinen criminalen Tatbestand. Im Falle des vollmachtslosen Procurators bei staats- und völkerrechtlichen Verträgen stellt sich aber die Frage, ob nicht der Criminalfall einer Anmaßung nach Ius Criminalis Teil 2 Art. 1 § 10 CCC gegeben ist, wenn nämlich eine bilaterale Vollmacht eine Beamtung oder eine amtsähnliche Position bedeutet. Andererseits kann das Krongericht diese Frage in vorliegender Entscheidung offen lassen, wenn offenbar wäre, daß selbst ein criminales Handeln mit dem Vertragsabschluß nicht dessen Nichtigkeit bedeuten würde. Dies ist dann der Fall, wenn das criminale Handeln nicht auf die Vertragsinhalte durchschlagen würde; denn die Nichtigkeit eines Vertrages aufgrund rechstwidrigen Kontextes ist nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag selbst auf rechtswidrige, criminale Ziele gerichtet ist oder mit rechtswidrigen, criminalen Tatbeständen umgeht (vergleiche Klageschrift gegen Lutisana ay Oikaldiki, Begründung Absätze 4 und 5). Dies ist vorliegend nach Ansicht des Krongerichtes bei den Kaulata - Verträgen nicht der Fall, weder ist etwa ihr Inhalt gesetzlich verboten noch sind Vertragsgestände sitten- oder rechtswidrig. Insofern spielt mögliches Criminal-Verhalten der Falsi Procuratores keine Rolle. Die Beisitzerin ui Paratras wies dennoch darauf hin, daß das Verhalten hier grundsätzlich fragwürdig sei und verbindliche Maßstäbe für solches Handelns geschaffen werden müssen. Das Krongericht wird sich damit genauer befassen, wenn es zu einer Untersuchung der Anmaßungstatbestände gelangen sollte. Hochverrat nach Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC ist nicht gegeben (Wortlaut der Norm).

 

2. Vertragsparteien
In diesem Fall liegt die Konstellation wie folgt: Falsus Prokurator ist die "Kaulata-Delegation" (der Terminus wird gewohnheitsmäßig verwendet, nicht, weil es sich um eine wirkliche Delegation gehandelt hätte), vermeintlich vertretene Partei ist das Königreich Kemi in Person der Königin, dritte Partei ist die Seite der Mohas. Die Seite der Mohas muß einschränkend definiert werden: jene Moha-Stämme, welche die Führung und Sprecherposition des Keke-Wanaq / Seynnez-Häuptlings Anopathawa als Erster Führer der Stämme anerkannten. Auf diesen Punkt wurde ausdrücklich von allen Beisitzern hingewiesen. Nach den vorliegenden Berichten waren dies die Stämme Keke-Wanaq, Mohaha, Tschopukikuha, Dewa-Oijanihaha, Mercha-Napewanhaha, Keke-Cankune, Keke-Kakua, Keke-Muham, Keke-Sofu, Nimaa, Kani, Nepacha, Ikemu, Hefau, Câbas. Das Krongericht betont an dieser Stelle, daß ein abschließende Sichtung aufgrund der Aktenlage ausgesprochen schwierig ist. Klar ist aber, daß nicht alle Stämme sich der Führerschaft Herrn Anopathawa angeschlossen hatten; insbesondere einzelne Stämme der Tschopukikuha sind bekannt, die nicht subordinierten. Die Kaulata-Delegation hat 25 S.G. einen schwebend unwirksamen Staatsvertrag mit den Mohas geschlossen. Nun müßte die vermeintlich vertretene Partei diesen Vertrag an sich gezogen haben. Dies ist fraglich.

 

3. Genehmigung der Kaulata-Verträge durch die Krone
Es liegt keine offizielle Ratifizierung seitens des Königshauses vor. Andererseits können Verträge auch ohne formalen Akt abgeschlossen werden, nämlich durch schlüssiges Verhalten. Im Rechtsalltag ist dies gang und gäbe: ein Nicken oder einfach nur die Annahme der Leistung ohne einen als rechtlich formal erkenntbaren Akt. Wenn sich eine Partei in Kenntnis eines Vertragsangebotes oder in Kenntnis ihrer Genehmigungsmöglichkeit eines schwebend unwirksamen Vertrages so verhält, als hätte sie formal abgeschlossen, dann hat sie konkludent zugestimmt. Dies ist nicht zu Verwechseln mit der Annahme eines Vertrages durch Schweigen. "Qui tacet consentire videtur" gilt grundsätzlich nicht im Rechtsverkehr. Bei Staatsverträgen muß indes das konkludente Verhalten eine gewisse Qualität haben, und darf sich nicht auf eine Ersatz-Handlung beschränken, quasi das Nicken, sondern muß in gesteigerten Umfang aktiv bezeugt haben, daß von einer Vertragswirksamkeit ausgegangen wird. Seitens des Königreichs wurde vielfältig reagiert, als hätte dieser Vertrag Bestand. Adelige räumten bestimmte Gebiete, bauten keine Straßen mehr im Dschungel, beschränkten sich auf die Küsten. Nicht zuletzt meinte das Königshaus vor einiger Zeit, aufgrund bestimmten "vertragswidrigen Verhaltens" der Mohas sei der "Vertrag gebrochen worden" und es wurde "vertragswidriges Verhalten seitens des Königreiches" gebilligt. Einer einfachen Rechtslogik nach kann nur ein wirksamer Vertrag gebrochen werden, weswegen diese Betrachtungen einen weiteren Indizienbeweis dafür liefern, daß das Königreich von einem wirksamen Vertrag ausgegangen ist und in der Zusammenschau mit dem konkludenten Verhalten eine Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages vorläge.

 

4. Formfragen
Dies könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn ein bestimmter Vertragstyp an eine bestimmte Form gebunden wäre. Eine solche Form muß entweder gesetzlich ausdrücklich oder durch Gewohnheitsrecht (Observanz) gefestigt sein. Üblicherweise setzen kemische Staatsverträge in der Tat die Besiegelung und das Staatsnotariat in Schriftform zur formalen Wirksamkeit zwingend voraus. Bei zwingenden Formen ist fraglich, ob eine konkludente Genehmigung möglich ist, weil diese ja gerade formfrei sind. Schwierigkeiten bereitet hierbei, daß derartiges Verständnis von formalem und materiellem Recht, also: dem Wie beschworen wird und dem Was beschworen wird, bei den Mohas anders ausgeprägt ist; insbesondere geht dieses Gericht davon aus, daß eine formale Unwirksamkeit ein den Mohas unbekannter Terminus ist. Wir dürfen im Gegenteil davon ausgehen, daß der Vertrag so geschlossen wurde, wie bei den Mohas ein rechtsgültiges Abkommen, ein Taya, geschlossen wird. Der Falsus Procurator war damit auch einverstanden und verzichtete auf die kemische Form. Das Krongericht ist nun zu der Auffassung gelangt, daß die Genehmigung eines schwebend unwirksam durch einen Falsus Procurator geschlossenen Vertrages, auch in der wie aufgezeigten konkludenten Form, den Vertrag so genehmigt, wie er geschlossen worden ist. Der Falsus Procurator wird nachträglich zum regulären Vertreter. Das heißt: den kemische Form-Verzicht des Falsus Procurators und die Annahme der mohischen Form hat sich mit konkludenter Genehmigung auch die vertretene Partei zu eigen gemacht. Es ist darauf aufmerksam zu machen, daß das Krongericht, wenn Zweifel an der konkludenten Genehmigung bestünden, hier ohne Frage die zwingende Form zu ihrem Recht hätten kommen lassen. Damit ist festzustellen, daß ein Vertrag zwischen den Mohas und dem Königreich der Kemi mit Formverzicht erst schwebend unwirksam, aber mit nachträglicher konkludenter Genehmigung durch die Krone dann vollwirksam und rechtsgültig geschlossen worden ist.

 

Unterfrage: Die Mer'imen-Anschlußverhandlung
Eine nicht unmaßgebliche Komplikation dürfte dadurch zu konstatieren sein, daß eine Nachverhandlung 26. S.G. am sogenannten Dämmertor zu Támenev stattgefunden hat. Hierin wurde ein Sonderstatus für Mer'imen von der diesmaligen Delegation ausgehandelt, welche ebenfalls wieder keinerlei Vollmacht besaß. Es ist nicht Angelegenheit dieser Verhandlung, dies zu untersuchen, insbesondere, inwieweit ein derartiges Verhalten criminale Tatbestände erfüllt, insbesondere den Hochverratspassus über Verträge, welche das Reich nicht ausdrücklich ausnehmen. Das Krongericht geht in einer Gesamtwürdigung der Vorgänge davon aus, daß die Nachverhandlung integraler Bestandteil der Kaulata-Vereinbarungen sind, als Sonderpassus für Mer'imen, welcher wie oben beschrieben eigens konkludente Genehmigung gefunden hat. Allerdings ist diese Nachverhandlung von Interesse für die Beweisführung, weil hier eine genauere Aufstellung der beteiligten Stämme geliefert wird. Diese Liste ist jene, welche oben als Partei angenommen worden ist. Und zwar, selbst gesetzt den Fall, daß dort anwesende Stämme der ursprünglichen Kaulata-Vereinbarung nicht zugestimmt hatten, mithin durch Anerkennung des ersten Sprechers der Stämme, so sind sie am Dämmertor doch rechtswirksam beigetreten und sind Vertragspartei mit gleichem Rang und gleicher verpflichtung geworden. Das Crongericht stellt Untersuchungen zu Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC beiseite. Im Gegensatz zu den ursprünglichen Kaulata - Verträgen, welche ja gerade mit dem Reich (vgl. Wortlaut der Norm) kontrahierten, infolgedessen das Reich nicht "ausgenommen" werden konnte, handelt es sich hier um einen Vertragsannex, der ausdrücklich nicht das Reich, sondern nur einzelne Herrschaften des Reiches betrifft. Das Krongericht stellt fest, daß ein criminales Verhalten in diesem Falle zur Nichtigkeit des Vertragsannexes führen würde, da diese Norm gerade solche Verträge unter herrschaft ohne Reichsausschlußklausel verbietet. Die maßgebliche Frage hierzu wäre, ob die Mohas "Herrschaften des Reiches" sind. Im engeren Sinne sind damit lediglich solche gemeint, welche mit Staatsgewalt von der Krone ausgestattet werden. Das Krongericht sieht es nicht als zumutbar an, über den eindeutigen Wortlaut hinaus zu gehen, selbst wenn Sinn und Zweck der Norm dies gebieten. Selbst wenn es dies täte, müßte es einen unvermeidbaren Verbotsirrtum Ius criminalis Teil I Art. 4 Abs. 2 CCC annehmen. Ob ein Bündnis im Sinne der Norm vorliegt, braucht daher nicht behandelt zu werden. Zu Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC wird das Krongericht eine Anschlußentscheidung treffen.

 

III. Vertragsbruchsfragen
Es stellt sich nun die Frage, inwieweit der Vertrag gebrochen worden ist. Denn Konsequenzen für die Wirksamkeit des Vertrages kann überhaupt nur ein Verhalten einer Vertragspartei haben, daß heißt: wenn die Vertragsbestimmungen nicht von den oben genannten Parteien gebrochen worden sind, so hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages keine Auswirkung und der vertragsmäßige Zustand muß wieder hergestellt werden. Inhalt des Vertrages sind der Verzicht der Moha auf Übergriffe gegen Kemi, als Gegenleistung werden bestimmte Gebiete geräumt und tabuisiert. Letztere Leistungen wurden von den Kemi erbracht. Nun sind die einzelnen Übergriffe der Moha zu prüfen. Folgende sind zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung aktenkundig: die Keke-Wanaq (Reka-Sippe) in Terkum, Dewa-Oijanihaha in Sechem Dewa, in Ahami die Sabu und in Irakema die Ikemu. Die Reka-Sippe der Keke-Wanaq, die Dewa-Oijanihaha und die Ikema haben sich den Kaulata - Verträgen unter Führung des Ersten Sprechers Anopathawa angeschlossen. Damit haben Angehörige einer Vertragspartei, der Moha, sich vertragswidrig verhalten. Das Krongericht ist allerdings gehalten, die Frage, welche Folgen dies für die Wirksamkeit des Vertrages hat, im Lichte der Gesamtintention des Vertrages, der sogenannten Geschäftsgrundlage zu betrachten. Wenn ein Bruch eines Vertrages zu dessen Unwirksamkeit führen würde oder auch nur zu seiner begründeten Aufhebbarkeit, wäre die Rechtsverbindlichkeit von Verträgen paradoxerweise in das Belieben derer gestellt, die zum Vertragsbruch bereit sind. Wäre es denkbar, einen Vertrag zu negieren, indem man ihn bricht, ist jedem Vertrag seine Verbindlichkeit genommen. Es bedarf keiner veranschaulichender Beispiele, es ist evident genug. Wenn ein Vertrag gebrochen worden ist, besteht er fort, aber die Verletzung der durch ihn geschaffenen Rechtssituation führt zu einem Ersatz des beschädigten Rechts, um wieder in die Vertragstreue zurückzukehren. An dieser Stelle entfält die Feststellungsklage. Es bleibt zu prüfen, auf aufgrund der Vertragsbrüche die negative Gestaltung des Vertrages, seine Aufhebung, angestrebt werden kann. Hier könnte ferner eingewendet werden, daß nur eine kleine Minderheit der Personengemeinschaft der Moha vertragsuntreu geworden ist. Allerdings ist dies kein Argument gegen die Zurechnung der Übergriffe an die Moha-Partei in Tuto, sondern kann allenfalls bei der Anwägung für die Folgen für die Wirksamkeit eine Rolle spielen. Für die andere Partei ist eine Vertragspartei, die eine Personengemeinschaft darstellt, nichtsdestotrotz eine einheitliche Vertragspartei. Es liegt nicht im Vermögen und nicht in der Pflicht der Kemi - Vertragspartei, die Mohas in ihren Einzelpersonen- und gruppen an die Vertragspflichten zu gemahnden. Sie muß sich aus Vertrags- udn Rechtssicherheit darauf verlassen, daß jede Seite uneingeschränkt vertragstreu ist, und nimmt uneingeschränkt auch die andere Partei in die Pflicht. Genau dies ist vertragliche Obliegenheit der Personengemeinschaft, die Selbstkontrolle, insbesondere, wenn sie sich unter einem Ersten Sprecher formiert hat, also als eine homogene Einheit im vertragsparteilichen Sinne disponierte - mehrfach ist überliefert, daß Anopathawa von einer "Einheit der Stämme" gesprochen hat, die sich negativ wie positiv entfalten könne. Insofern ist die Frage, wieviele Mohas sich vertragswidrig verhielten, nur eine Frage, die das Innenverhältnis der Personengemeinschaft der Stämme betrifft, sie ist im Außenverhältnis zu den Kemi uninteressant. Wenn bei einem Mehrfachkatapult nur ein Schießarm sich löst, bleibt es für den Getroffenen dasselbe Katapult. Das Krongericht hat Sachverständige aus Kanzlei und der Heeresleitung gehört. Es war für die Abwägung von Bedeutung, inwieweit der Vertrag noch seine Geschäftsgrundlage erhalten hat. Geschäftsgrundlage, ob positiviert oder nicht, sind jene Umstände, die für mindestens eine Vertragspartei bei Vertragsschluß so wesentlich gewesen sind, daß sie die andere Partei nach Treu und Glauben anerkennen mußte. Das Krongericht sieht nach Darlegung der Gelehrten die Geschäftsgrundlage gefährdet. Es sieht sie aber noch nicht weggefallen. Denn hier ist die Minderheitsfrage zu berücksichtigen. Der Vertrag verhinderte eine allgemeinen Moha - Erhebung. Eine solche hat noch nicht stattgefunden. Er sollte auch Übergriffe generell verhindern. Hier ist er in Einzelfällen gebrochen worden. Diese Brüche sind der Moha-Partei aber als ganzes zuzurechnen. Dennoch hätte das Krongericht die Geschäftsgrundlage eher in Frage gestellt, wenn die Mehrheit der Moha sich erhoben hätte, weil dann die Option auf Rückkehr in die Vertragstreue unwahrscheinlich gewesen wäre. Keine Rolle spielt für das Krongericht die Frage, ob in Folge der Übergriffe die kemische Seite sich "vertragswidrig" verhalten hat. Der Terminus wurde von der Krone gebraucht, jedoch mehr in einem emotionalen Sinne. Es gibt keinen Vermittlungsausschuß für diese Fälle, und der Vertreter, der in der Mer'imen-Anschlußverhandlung bestimmt wurde, hat nur für Mer'imen - Kompetenz. Vielmehr wurde einem schlichten Kompensationsbedürfnis Rechnung getragen, welches nicht revanchistisch, sondern sachlich ist. Gerade bei Staatsverträgen wohnt immer auch der Gedanke von Substanzerhalt inne, der als non plus ultra allem Staatshandeln innewohnt. Auch Teil der Geschäftsgrundlage, also auch unschriftlicher oder ungenannter Teil, den die andere Seite aber nach Treu und Glauben hätte anerkennen müssen, ist nach Ansicht des Krongerichts vorliegend die Befugnis, im Fall von Vertragsbrüchen der anderen Seite sich im Gegenteil nicht vertragsbrechend, sondern vertragserhaltend zu verhalten, nämlich durch Sicherung der Vertragsinhalte, wenn auch aus eigener Sicht.


Für Raben, Reich und Recht
Ergeht folgende Entscheidung
 

1. Die Klage auf sofortige Aufhebung der Kaulata-Verträge wird zurückgewiesen.

 

2. Das Krongericht erklärt, daß die Moha - Vertragspartei 3 Monate nach Verkündigung zur Verfügung haben soll, sämtliche Übergriffe einzustellen und für eine angemessene Entschädigung der Vertragsverletzungen Sorge zu tragen hat.

 

3. Das Krongericht erklärt gleichzeitig, daß das defensive Verhalten seitens des Königreichs der Kemi in Folge der Vertragsverletzung der Mohas kein vertragswidriges Verhalten darstellt, sondern von der Geschäftsgrundlage gedeckt ist. Nach Entschädigung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes ist die Besetzung der strategischen Punkte für ein weiteres Jahr ab Feststellung der Entschädigung und Annahme derselben durch die kemische Vertragspartei immer noch vorbeugend rechtmäßig. Danach ist der vertragsmäßige Zustand wieder in seiner Gesamtheit herzustellen.

 

4. Für den Fall, daß die Moha - Vertragspartei die 3 Monate zur Restaurierung der Vertragstreue nicht wahrnimmt, wird der Kläger angehalten, beim Krongericht dies zu vermelden. In diesem Fall wird das Krongericht den Wegfall der Geschäftsgrundlage konstatieren und den Vertrag als Ganzes außer Kraft setzen.

 

5. Das Krongericht ist sich der Tatsache bewußt, daß dieses Urteil nicht den Gepflogenheiten der anderen Vertragspartei entspricht und auf kulturelles Unverständnis stoßen kann. Doch ist dies ein nicht justiziabler Fakt. Das Krongericht ruft ferner in Erinnerung, daß die kemische Vertragspartei die rechtlichen Bräuche der Moha-Partei bis dato formal akzeptiert hat. Daher besteht aber kein Primat der mohischen Form, sondern vielmehr ist es eine Frage von Treu und Glauben, daß beide Parteien in gleichem Maße den kulturellen Rahmen der anderen Partei anerkennen. In diesem Fall die Mohas als die verletzende Seite die verletzte Seite, die Kemi.

 

6. Gegen diese Entscheidung steht der beklagten Vertragspartei der Moha die Möglichkeit zum begründeten Einspruch vor diesem Gerichte zu. Binnen einen Monats ist das Urteil bestandskräftig und die Einspruchsmöglichkeit verfällt.

 

7. Nach Prozeßrecht Art. 19 Abs. 3 CCC wird kraft Legislativklausel der Hochverratsartikel Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC geändert und lautet künftig: "Wo immer sich Herrschaften untereinander verbünden oder sich verbünden mit Staaten, staatenähnlichen Verbänden, Personengemeinschaften oder Organisationen mit dem Vermögen, Taten im Sinne des Abs.1 dieser Vorschrift zu begehen oder erheblich zu fördern, wenn sie das Reich nicht ausdrücklich ausnehmen, haben sie das Reich verraten."

Die Beisitzer pro-votierten einstimmig.

 

Seine Hoheitliche Ehren
Managarm
Kronjustitiar des Königreichs der Kemi